Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

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04.11.2019

Gerichtliche Zulassung eines Autoscooters zum Bremer Freimarkt - während des laufenden Betriebs!

Dem OVG Bremen scheint in der Frage der Zulassung von Autoscootern zum Bremer Freimarkt neulich der Kragen geplatzt zu sein. In einer einstweiligen Anordnung vom 24. Oktober 2019, also schon während des laufenden Freimarkts hat es nämlich beschlossen, einen im Zulassungsverfahren unterlegenen Autoscooterbetreiber vorläufig zuzulassen - wie gesagt: zum schon laufenden und damit natürlich voll belegten Freimarkt. Dass man dazu natürlich einen anderen Schausteller hinauswerfen und bei laufendem Marktbetrieb größere Umbauten vornehmen muss, war dem Gericht dabei durchaus bewusst, wie sich in der Entscheidungsbegründung nachlesen lässt:

Auch das Argument der Antragstellerin, ein Auf- und Abbau der Autoscooter sei während des laufenden Freimarkts nicht umsetzbar, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Aufbau des Geschäfts der Antragstellerin selbst unter größten Anstrengungen und gegebenenfalls der Inkaufnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter völlig unmöglich ist. (...) Soweit (...) die Antragsgegnerin auf eine Gefährdung des „laufenden Betriebs des Freimarkts“ bzw. weiteren Veranstaltungsbetrieb im Umfeld verweist, wird sie diesen Betrieb notfalls vorübergehend stilllegen müssen, um dem Beschluss des Gerichts nachzukommen. Der Senat verkennt nicht, dass ein Aufbau des Geschäfts der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt einen enormen Aufwand für die Antragsgegnerin bedeutet. Praktische Schwierigkeiten sind indes kein ausreichender Grund, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (BVerfG, aaO., juris Rn. 12). (...) Es ist dann die im Einzelnen nicht vom Gericht zu regelnde Sache des Marktanbieters, diese Verpflichtung umzusetzen (BVerfG, aaO. Rn. 19). Sollte sich ein Aufbau später als völlig unmöglich erweisen, könnte dies gegebenenfalls noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden.


Warum das Gericht zu solch drastischen Maßnahmen greift, sagt es ebenfalls recht deutlich:

Nicht unberücksichtigt lassen kann der Senat schließlich auch den gerichtsbekannten Umstand, dass die Antragsgegnerin die Zulassung des Fahrgeschäfts der Antragstellerin bereits bei mindestens zwei der drei vorangegangenen Freimärkte ebenfalls in ermessensfehlerhafter Weise abgelehnt hat (vgl. den Beschluss des Senats vom 11.10.2016 – 2 B 262/16 – sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11.10.2018 – 5 V 2451/18). Dies mindert die Wahrscheinlichkeit, dass ihr in der für eine Neubescheidung der diesjährigen Bewerbung zur Verfügung stehenden Zeit eine ermessensfehlerfreie Ablehnung gelingen würde, zusätzlich.


Ich kenne den Fall nicht näher, die genannten Entscheidungen sind offenbar auch nicht veröffentlicht, aber der Eindruck, dass da jemand in der Bremer Verwaltung sich erst auf ein Ergebnis festgelegt und dann mehr oder weniger passende Argumente dazu gesucht hat, drängt sich auf.

Der Volltext des Beschlusses ist als PDF-Datei auf der Website des OVG Bremen abrufbar.

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28.08.2018

VGH Baden-Württemberg: Gemeinde hat Anspruch gegen Straßenverkehrsbehörde auf Umsetzung von Lärmaktionsplan

In einem Urteil vom heutigen Tag (Az. 10 S 2449/17) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass die Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen vom Land verlangen kann, dass es die straßenverkehrsrechtlichen Festlegungen umsetzt, die sie in ihrem Lärmaktionsplan getroffen hat. In diesem Plan hatte die Gemeinde eine nächtliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h für die Ortsdurchfahrten einer stark befahrenen Landesstraße vorgesehen. Das Land - genauer gesagt, die Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts Bodenseekreis - war aber nicht bereit, diese Maßnahme umzusetzen.

Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg noch geurteilt hatte, dass die Gemeinde mangels einer eigenen Rechtsposition nicht befugt sei, auf Umsetzung des Plans zu klagen, hat der VGH nun entschieden, dass es eine Verletzung der Planungshoheit der Gemeinde ist, wenn das Land sich weigert, eine von der Gemeinde im Lärmaktionsplan vorgesehene rechtmäßige - insbesondere auch verhältnismäßige - Maßnahme umzusetzen. Die für die Umsetzung zuständigen Fachbehörden dürften nicht das Planungsermessen der Gemeinde durch ihr eigenes ersetzen.

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07.08.2018

Neue kommunalrechtliche Entscheidungen in Kürze

Das VG Koblenz (Beschluss vom 26.07.2018 - 1 L 701/18) hat es abgelehnt, die Stadt Koblenz durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, der AfD-Stadtratsfraktion den historischen Rathaussaal für eine Bürgerinformationsveranstaltung zur Verfügung zu stellen. Die Fraktion hatte in ihrem Antrag eine Reihe von Veranstaltungen benannt, die dort stattgefunden hatten und berief sich auf einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich bei den aufgeführten Veranstaltungen aber gerade nicht um Veranstaltungen einzelner Fraktionen oder Parteien, sondern entweder um überparteiliche politische Veranstaltungen unter Beteiligung der Stadt selbst oder aber um (ebenfalls nicht nur von einer einzelnen Partei oder Fraktion organisierte) kulturelle oder soziale Veranstaltungen.

Die Stadt Emmendingen darf weiterbimmeln. Einen neulich als Ersatz für eine wesentlich ältere Rathausglocke im zur Stadt gehörigen Dorf Maleck errichteten Glockenturm darf sie nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (vom 03.08.2018 - 4 U 17/18) weiter werktags um 11 Uhr und 19 Uhr zu seinem zugedachten Zweck benutzen. Auch ein einmal monatliches sonntägliches Läuten und ein Nachmittagsläuten an Weihnachten dürfen weiter stattfinden. Bei letzteren Anlässen handelt es sich der Pressemitteilung des Gerichts nach übrigens um ein Läuten zum Gottesdienst. Auf welchen Rechtsverhältnissen zwischen Orts- und Kirchengemeinde dieses Läuten beruht, werden wir hoffentlich noch aus der bisher nicht veröffentlichten Urteilsbegründung erfahren.

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29.06.2018

Auch Fraktionen verfassungsfeindlicher Parteien haben Anspruch auf Zuwendungen

Wenn eine Gemeinde den im Rat gebildeten Fraktionen Zuwendungen für ihre Tätigkeit gewährt, darf sie auch solche Fraktionen, die von Vertretern verfassungsfeindlicher, aber nicht verbotener Parteien gebildet werden, nicht davon ausschließen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.06.2018 - 10 CN 1.17), zu dem es bisher keinen Volltext, jedoch eine Pressemitteilung gibt. Ein solcher Ausschluss verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.



Bemerkenswert ist vor allem der Hinweis des Gerichts, dass auch die letztes Jahr erfolgte Änderung des Grundgesetzes, die verfassungsfeindliche Parteien von der staatlichen Finanzierung ausschließt, zu keiner anderen Entscheidung führt. Schließlich sei zwischen den Parteien selbst und den aus ihren Wahllisten hervorgegangenen Fraktionen zu unterscheiden: "Fraktionen sind Teil der Staatsorganisation; im Gegensatz dazu sind die Parteien im gesellschaftlichen Bereich politisch tätig."



Gespannt bin ich darauf, ob sich in der Urteilsbegründung wohl nähere Ausführungen zur Grundrechtsfähigkeit von Fraktionen finden werden. Bei einem "Teil der Staatsorganisation" ist ja keineswegs selbstverständlich, dass er sich auf Grundrechte berufen kann. Im Fall von Fraktionen liegt es zwar sehr nahe, ihnen einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Fraktionen einzuräumen, aber nach welchen Regeln das Gericht abgrenzt, auf welche Grundrechte sich Fraktionen berufen können und auf welche nicht, das würde mich schon interessieren.


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18.06.2018

OLG Nürnberg zur Verkehrssicherungspflicht am Sprungturm

Auch auf dem Zehn-Meter-Brett muss nicht ständig ein Bademeister stehen und die Sprünge kontrollieren. Zu diesem Ergebnis kommt das OLG Nürnberg in einer bisher nur bei lto.de gemeldeten Entscheidung (Urteil vom 25.04.2018 - 4 U 1455/17). Was war geschehen? Im Nürnberger Westbad verletzte sich ein Besucher schwer am Arm. Er behauptete, dies sei deshalb geschehen, weil eine Person vom Zehn-Meter-Turm auf ihn gesprungen sei. Nachdem ein Springer sich nicht ermitteln ließ, klagte er deshalb zunächst vor dem LG Nürnberg-Fürth gegen die Betreiberin auf Schadensersatz. Das Landgericht hatte freilich schon Zweifel am Unfallhergang und wies die Klage ab (Urteil vom 25.07.2017 - 4 O 4445/15). Auch vor dem sodann angerufenen OLG Nürnberg ging es dem Kläger nicht besser. Anders als das LG stellte das OLG nicht auf den Unfallhergang ab. Vielmehr entschied es, selbst bei dem unterstellten Geschehen liege eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Eine Aufsichtsperson habe es gegeben, diese habe auch immer nur eine Person auf einmal auf den Sprungturm gelassen. Auch gebe es eine gut sichtbar ausgehängte Benutzungsordnung mit der Regel, dass man sich vor dem Sprung vergewissern müsse, dass das Becken auch frei ist - und mehr könne man da auch nicht verlangen.

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18.12.2014

Kommunale Pferdesteuer ist in Hessen zulässig

Mit einer noch nicht im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 08.12.2014 hat der VGH Hessen auf eine Normenkontrollklage hin entschieden, dass die Satzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf über die Erhebung einer Pferdesteuer gültig ist. Aus der Pressemitteilung des Gerichts ergeben sich folgende Aussagen der Entscheidung:

1. Das Halten von (nicht beruflich erforderlichen) Pferden erfordert einen Aufwand, der über das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf hinausgeht und kann daher mit einer Aufwandsteuer belegt werden. Gleiches gilt für das entgeltliche Benutzen von Pferden zu Freizeitzwecken.

2. Die Erhebung einer Pferdesteuer verstößt weder gegen das Staatszuele des Tierschutzes im Grundgesetz noch gegen das des Schutzes und der Pflege des Sports in der Hessischen Verfassung.

3. Ein Steuersatz von 200,- EUR pro Pferd und Jahr ist unbedenklich.

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17.08.2014

Auch in schlechtem Deutsch kann man zur Listenaufstellung einladen

Eine Wählergruppe irgendwo im Bezirk des Verwaltungsgerichts Trier hätte sich ein Verfahren vor diesem Gericht wohl sparen können, wenn sie sich rechtzeitig eine Tüte Deutsch gekauft hätte. Dummerweise hat sie nämlich folgenermaßen zu einer Versammlung zwecks Aufstellung eines Wahlvorschlags eingeladen:

Die Wählergruppe B lädt zu einer Versammlung von Wahlberechtigten Bewerberinnen und Bewerbern des Wahlgebiets B, zwecks Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl des Gemeinderates


Der zuständige Wahlausschuss fand die Formulierung nämlich so schlecht verständlich, dass er den Wahlvorschlag wegen fehlerhafter Einladung zur Aufstellungsversammlung zurückwies. Denn eine Wählergruppe, die nicht mitgliedschaftlich organisiert ist, kann nach § 18 Abs. 1 S. 1 KWahlG RP nur dann einen wirksamen Wahlvorschlag einreichen, wenn die Kandidaten "in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hatte" gewählt werden.

Das VG Trier (Beschluss vom 29.04.2014 - 1 L 732/14) sah das Sprachgeholper dann aber doch milder. Die Formulierung sei zwar eine "mäßig verwirrende", aber immerhin eine "erkennbar verquere". Wer überhaupt so weit an der Kommunalwahl interessiert sei, dass er Interesse habe, sich an einer Listenaufstellung zu beteiligen, erkenne durchaus, dass es hier um eine öffentliche Einladung gehe. Dass das Gericht mit dieser Einschätzung recht hat, bestätigt auch der Hintergrund des Falles, der in der Entscheidung beschrieben wird: Der Wahlausschuss war offenbar erst auf die Eingabe eines Bürgers hin auf die Idee gekommen, den Wahlvorschlag zurückzuweisen. Und eben dieser Bürger hatte trotz - oder vielleicht gerade wegen - der schiefen Formulierung der Einladung durchaus an der Versammlung teilgenommen.

Das VG Trier hat daher durch einstweilige Anordnung bestimmt, dass der Wahlausschuss den Wahlvorschlag - vorläufig - zur Kommunalwahl zulassen muss. Womit wir auf zwei bemerkenswerte Details des Kommmunalwahlrechts (nicht nur?) in Rheinland-Pfalz stoßen. Erstens: Anders als etwa bei Landtagswahlen, aber auch bei Kommunalwahlen in NRW ist der vorläufige Rechtsschutz dort nicht auf die im Wahlgesetz bestimmten Rechtsbehelfe beschränkt. Auch die normale einstweilige Anordnung kommt in Frage. Zweitens: Der Wahlausschuss ist dort kein Gemeindeorgan, sondern ein eigenständiges Wahlorgan und somit richtiger Antragsgegner.

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16.08.2014

VGH Mannheim zu Detailfragen des Erschließungsbeitragsrechts

Bei Streitigkeiten um Erschließungsbeiträge geht es oft um eine große Zahl von Rechtsfragen, von denen viele an ganz spezielle Umstände des jeweiligen Streitfalls anknüpfen. Für die Beschreibung in Leitsätzen eignen sich solche Fälle nur bedingt, weshalb ich sie oft nicht in drik.de aufnehme. Man kann es natürlich so machen, wie jetzt der VGH Mannheim (Urteil vom 10.7.2014 - 2 S 2228/13), der eines seiner Urteile gleich mit 10 amtlichen Leitsätzen versehen hat, worauf ich nun also im Blog hinweise. Da wird unter anderem die "Erschließung eines Mischgebietsgrundstücks, das nur über einen Treppenweg erreichbar ist" angesprochen, die "Beitragsfähigkeit der für die Errichtung einer Stützmauer entstandenen Kosten", eine "Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel gärtnerisch oder künstlerisch gestaltet ist" und die "Erforderlichkeit einer Abbiegespur", daneben aber auch allgemeinere Fragen des Erschließungsbeitragsrechts. Wer wirklich wissen will, was die Richter zu all den Fragen denken, muss aber das ganze Urteil lesen, denn so mancher der Leitsätze gibt kaum mehr als ein Stichwort her.

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01.08.2014

Großer Streit um den kleinsten Finanzausgleich der Bundesrepublik

Auch in der Freien Hansestadt Bremen gibt es Gemeinden. Zwar sind es nur zwei, aber auch das reicht nicht nur für die Einrichtung eines kommunalen Finanzausgleichs, sondern nun sogar für einen Rechtsstreit darum. Den Anlass dafür liefert der Zensus von 2011, der der Stadt Bremerhaven ihrer Ansicht nach eine zu geringe Einwohnerzahl bescheinigt hat. Deshalb klagt sie schon vor dem VG Bremen gegen die Freie Hansestadt Bremen (also das Land, nicht zu verwechseln mit der Stadtgemeinde Bremen, der zweiten Gemeinde im Land), vertreten durch das Statistische Landesamt, wobei eine Verhandlung dazu noch aussteht. Nun geht es aber darum, ob die Freie Hansestadt Bremen die Zensusdaten schon zur Berechnung des Finanzausgleichs heranziehen darf. Sie darf es erst einmal nicht, sagt nun das VG Bremen (Beschluss vom 31.07.2014 - 4 V 824/14) in einer einstweiligen Verfügung. Denn Bermerhavens Klage hat aufschiebende Wirkung, und so ist bis zur Entscheidung der Hauptsache weiter die Fortschreibung der Volkszählung 1987 zu benutzen. Allerdings: Sicher mit dem zusätzlichen Geld rechnen kann die Stadt Bremerhaven deshalb nicht. Denn wenn sie das Verfahren in der Hauptsache verliert, kann das Land die entsprechenden Bescheide auch rückwirkend ändern, so das VG.

Quelle: juris-Nachrichten.

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01.08.2014

Ein gar nicht so riesiges Riesenrad

Wer sich mit einem Riesenrad für ein Volksfest bewirbt, aber nur rund die Hälfte an Gondeln vorweisen kann wie die Mitbewerber, sollte sich nicht wundern, wenn er deshalb keinen Zuschlag erhält. Erst recht, wenn es sich um geschlossene Gondeln mit der entsprechend eingeschränkten Aussicht handelt. Wenn das Rad dann noch ein paar Meter niedriger ist als das des Mitbewerbers, ist das auch nicht hilfreich. Und wenn man vor Gericht dann damit ankommt, in früheren Jahren hätte es eine Art Geheimabsprache mit einem städtischen Mitarbeiter gegeben, dass man mit weniger Gondeln als der Bewerbung entsprechend auftreten kann, dann spricht das zwar vielleicht dafür, dass der Bewerber "bekannt", aber dagegen, dass er "bewährt" ist. Dementsprechend hat das VG Würzburg (Beschluss vom 24.06.2014 - W 2 E 14.547) es abgelehnt, den Bewerber per einstweiliger Verfügung zum Würzburger Kiliani-Volksfest zuzulassen.

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