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Diese Entscheidung

18.06.2018

OLG Nürnberg zur Verkehrssicherungspflicht am Sprungturm

Auch auf dem Zehn-Meter-Brett muss nicht ständig ein Bademeister stehen und die Sprünge kontrollieren. Zu diesem Ergebnis kommt das OLG Nürnberg in einer bisher nur bei lto.de gemeldeten Entscheidung (Urteil vom 25.04.2018 - 4 U 1455/17). Was war geschehen? Im Nürnberger Westbad verletzte sich ein Besucher schwer am Arm. Er behauptete, dies sei deshalb geschehen, weil eine Person vom Zehn-Meter-Turm auf ihn gesprungen sei. Nachdem ein Springer sich nicht ermitteln ließ, klagte er deshalb zunächst vor dem LG Nürnberg-Fürth gegen die Betreiberin auf Schadensersatz. Das Landgericht hatte freilich schon Zweifel am Unfallhergang und wies die Klage ab (Urteil vom 25.07.2017 - 4 O 4445/15). Auch vor dem sodann angerufenen OLG Nürnberg ging es dem Kläger nicht besser. Anders als das LG stellte das OLG nicht auf den Unfallhergang ab. Vielmehr entschied es, selbst bei dem unterstellten Geschehen liege eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor. Eine Aufsichtsperson habe es gegeben, diese habe auch immer nur eine Person auf einmal auf den Sprungturm gelassen. Auch gebe es eine gut sichtbar ausgehängte Benutzungsordnung mit der Regel, dass man sich vor dem Sprung vergewissern müsse, dass das Becken auch frei ist - und mehr könne man da auch nicht verlangen.