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Diese Entscheidung

01.07.2014

Schadensersatz nach Sturz auf Messingplatte

In der Kieler Fußgängerzone rutschte eine Frau auf einer in den Boden eingelassenen Messingplatte aus und brach sich ein Bein. Nach einem Urteil des OLG Schleswig (Urteil vom 17.06.2014 - 11 U 167/13) muss die Stadt ihr deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Das Gericht stellte fest, dass die Messingplatten abnutzungsbedingt eine so glatte Oberfläche hatten, dass schon bei geringer Feuchtigkeit starke Rutschgefahr bestand. Auch sei es auf der stark begangenen Einkaufsstraße nicht unbedingt möglich, jedenfalls nicht zumutbar, den - an sich gut erkennbaren - Messingplatten immer auszuweichen. Unter diesen Umständen treffe die Stadt eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht, der sie nicht nachgekommen sei.

Die Messingplatten sollen übrigens einerseits an die Zeit der Fischerei auf Kieler Sprotten erinnern - weshalb sie in der Stadt auch "Sprottenplatten" heißen -, andererseits tragen sie die Namen der Spender, die im Jahr 1988 die Umgestaltung der Kieler Fußgängerzone finanziert haben. Städte, die weder aus Spenden noch aus den Erträgen der Sprottenfischerei eine Rücklage zur Entschädigung lädierter Passanten gebildet haben, sollten bei der Gestaltung solcher "Bodendenkmäler" wohl auf rutschfestere Materialien zugreifen.