Nachrang der Kreisumlage
BayVGH, Urteil vom 27.07.2005 - Az.: 4 BV 02.1964
Leitsätze:
1. Die allgemeine Sportförderung durch unentgeltliche Überlassung von Schuleinrichtungen an örtliche Sportvereine gehört nicht zu den Aufgaben der Landkreise in Bayern. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Aus dem Nachrang der Kreisumlage gegenüber eigenen Einnahmen des Kreises als Mittel zur Deckung von Ausgaben folgt nicht, dass ein Landkreis alle erschließbaren Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft haben muss, bevor er eine Kreisumlage erheben kann. Lediglich die tatsächlich erzielten Einnahmen sind vorrangig zur Kostendeckung zu verwenden. (Leitsatz des Herausgebers)
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