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Diese Entscheidung

Verfassungsrechtlicher Schutz der finanziellen Mindestausstattung von Gemeinden; zulässige Höhe von Kreis- und anderen Umlagen; Zulässigkeit einer progressiven Kreisumlage

BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - Az.: 8 C 1.12

Leitsätze:
1. Bei der Bemessung der Kreisumlage hat der Kreis nicht nur seinen eigenen Finanzbedarf, sondern auch den der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Motive seiner Entscheidung hat er in geeigneter Weise offenzulegen, um den Gemeinden und ggf. den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Durch Landesgesetz oder auf landesgesetzlicher Grundlage erhobene Umlagen dürfen nicht dazu führen, dass den Gemeinden eine ihnen verfassungsgemäß zustehende Steuerquelle wieder gänzlich entzogen wird. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung durch Art. 28 Abs. 2 GG gebietet es, die Gemeinden mit einem Mindestmaß an Finanzmitteln auszustatten, so dass sie nicht nur ihre Pflichtaufgaben wahrnehmen, sondern auch in bescheidenem Maße, aber mehr als nur punktuell eigenverantwortliches Handeln entfalten kann. Dieses Minimum stellt einen abwägungsfesten Posten im öffentlichen Finanzwesen dar, der auch mit dem Hinweis auf die schwierige Haushaltslage eines Landes nicht in Frage gestellt werden kann. Es bleibt offen, ob etwas anderes gilt, wenn ein Land selbst unter Ausschöpfung aller eigenen Steuerquellen und unter möglichster Verminderung ausgabenträchtiger öffentlicher Aufgaben des Landes und der Kommunen zur Erfüllung dieser verfassungsrechtlichen Mindestpflicht außerstande wäre. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Der so bestimmte Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG gilt zugunsten der Gemeinden nicht nur im Verhältnis zum Land, sondern auch im Verhältnis zum Kreis. Befindet sich ein Kreis in einer Haushaltsnotlage, so darf er seine Finanznot nicht auf die Gemeinden abwälzen sondern hat sich an das Land - auch den Landesgesetzgeber - zu halten. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Der Kernbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie wird nicht schon dann verletzt, wenn die Finanzausstattung einer Gemeinde nur in einem Jahr oder nur für einen vorübergehenden Zeitraum hinter dem verfassungsgebotenen Minimum zurückbleibt. Solche vorübergehenden Notlagen kann die Gemeinde durch die Aufnahme von Kassenkrediten überbrücken. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Eine progressive Kreisumlage ist verfassungsrechtlich jedenfalls dann zulässig, wenn die Progression nur überdurchschnittlich steuerstarke Gemeinden trifft, deren besondere Steuerkraft dazu führt, dass die Schlüsselzuweisungen des Landes an den Kreis geringer ausfallen und der progrssive Umlagesatz nicht zu einer völligen Nivellierung oder gar Umkehrung der (Netto-)Steuerkraft der Gemeinden führt. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=310113U8C1.12.0