Leitsätze:
Verteilt ein Zweckverband der Fernwasserversorgung mit einer Verbandsumlage seinen Aufwand auf die Mitglieder nach Maßstäben, die für einzelne Mitglieder faktisch vom tatsächlichen Wasserbezug unabhängige Wasserbezugskosten ergeben, beachtet er den bundes- und landesrechtlichen Grundsatz des sorgsamen, sparsamen bzw. haushälterischen Umgangs mit Wasser nicht hinreichend. (amtlicher Leitsatz)
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Fortgang des Verfahrens: Aufgehoben durch Urteil des VGH Mannheim vom 05.05.2014, DRiK Nr. 1697