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Widmung einer Gemeindestraße; Begriff des Anliegerverkehrs und der Anliegerstraße

VG Aachen, Urteil vom 18.05.2011 - Az.: 6 K 2178/09

Leitsätze:

1. Ist der Bau einer Straße vom Rat beschlossen worden, so stellt die nach dem Bau vorzunehmende Widmung der Straße ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die in § 3 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW genannten Untergruppen der Gemeindestraßen stellen keine eigenen Straßenklassen dar, in die eine Straße mit der Widmung eingeordnet werden könnte. Entsprechende Angaben in einer Widmungsverfügung (hier: "Anliegerstraße") sind rein deklaratorischer Art. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Auch die Zufahrt zu Gewerbebetrieben mit 40-Tonnern ist Anliegerverkehr. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Das Recht des Straßenbaulastträgers, eine erstmals endgültig hergestellte Straße zu widmen, unterliegt keiner Verjährung oder Verwirkung. (Leitsatz des Herausgebers)

Kategorien:

Fortgang des Verfahrens: Berufung nicht zugelassen durch OVG Nordrhein-Westfalen, DRiK Nr. 1413

Fundstelle im WWW

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_aachen/j2011/6_K_2178_09urteil20110518.html