Leitsätze:
Hat der Rat einen Beschluss gefasst, für den er nicht zuständig ist, so kann der an sich zuständige Hauptgemeindebeamte diesen Beschluss nicht einfach aufheben oder durch eine andere Entscheidung ersetzen, sondern hat ihn zunächst zu beanstanden. (Leitsatz des Herausgebers)
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