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Rechtsnatur und Zustandekommen eines Bebauungsplans nach dem Aufbaugesetz RP

OVG Koblenz, Beschluss vom 16.09.1954 - Az.: 1 A 4/54

Leitsätze:

1. Ein Bebauungsplan als Durchführungsplan des Aufbaugesetzes vom 1. August 1949 ist kein Verwaltungsakt, sondern, nach Inhalt und Art des Zustandekommens, eine Rechtsnorm und damit Bestandteil des materiellen Ortsbaurechtes. (amtlicher Leitsatz)

2. Auch die Entscheidung über Einwendungen gegen einen Bebauungsplan ist kein Verwaltungsakt, sondern Bestandteil eines einheitlichen Rechtsetzungsverfahrens. (amtlicher Leitsatz)

3. Voraussetzung für das rechtmäßige Zustandekommen eines Bebauungsplans ist grundsätzlich ein Beschluß der Gemeindevertretung über den Plan selbst einschließlich des Erläuterungsberichtes und, falls Einwendungen erhoben worden sind, ein Beschluss der Gemeindevertretung über die Einwendungen. (amtlicher Leitsatz)

4. Fehlen diese Voraussetzungen, dann ist rechtsgültiges Ortsbaurecht nicht entstanden. Die Nichtigkeit eines solchen "Bebauungsplanes" kann durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren festgestellt werden. (amtlicher Leitsatz)

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