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Diese Entscheidung

Grenzen der Kommunalaufsicht im Bereich der Gemeindesteuern

BayVerfGH, Entscheidung vom 15.12.1988 - Az.: Vf. 70-VI-86

Leitsätze:
1. Die in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BayVerf verfassungsrechtlich gewährleistete kommunale Finanzhoheit ist ein besonderer Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gemäß Art. 11 Abs. 2 BayVerf. (amtlicher Leitsatz)

2. Die kommunale Finanzhoheit gewährt den Gemeinden die Befugnis zu einer eigenverantwortlichen Regelung ihrer Finanzen im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens. (amtlicher Leitsatz)

3. Die staatlichen Behörden sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Garantie des Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich verpflichtet, die Selbstverwaltung zu fördern und zu stärken, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu erhalten und sich gemeindefreundlich zu verhalten. (amtlicher Leitsatz)

4. Das Erfordernis der Genehmigung einer Gemeindesatzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer verstößt als solches nicht gegen Art. 11 Abs. 2 Satz 2 und Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BayVerf. Die Auffassung, neben den gesetzlichen Versagungstatbeständen des Art. 2 Abs. 4 KAG bestehe noch ein Ermessensspielraum für die Genehmigungsbehörden, berücksichtigt jedoch Inhalt und Tragweite des Selbstverwaltungsrechts nicht ausreichend. Es gehört zum Kernbereich der Selbstverwaltung, dass die Gemeinden - sei es auch unter staatlicher Mitwirkung - grundsätzlich ein Recht zum Erlass von Abgabesatzungen haben. Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze kann nicht bedeuten, dass der Gesetzgeber die Inhaltsbestimmung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts im Bereich der kommunalen Finanzhoheit dem Ermessen der staatlichen Exekutive überlässt. (amtlicher Leitsatz)

5. Der Erlass von Abgabesatzungen, insbesondere auch der Erlass gemeindlicher Satzungen über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, gehört zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden. Die auf die Rechtsaufsicht beschränkte staatliche Behörde kann in diesem Rahmen keine politischen Überlegungen und Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen. (amtlicher Leitsatz)

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