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Grenzen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit in Wahlkampfzeiten

OVG Münster, Urteil vom 19.08.1988 - Az.: 15 A 924/86

Leitsätze:

1. Die vom Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung in der Vorwahlzeit haben Geltung auch für die Gestaltung der Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinden vor einer Kommunalwahl. (amtlicher Leitsatz)

2. Das Recht auf chancengleiche Teilnahme an der Wahl wird durch Maßnahmen der gemeindlichen Öffentlichkeitsarbeit nur dann verletzt, wenn die Grenzen zur unzulässigen Wahlwerbung in einem ins Gewicht fallenden, spürbare Auswirkungen auf das Wahlergebnis nahelegenden Umfang überschritten worden sind. (amtlicher Leitsatz)

3. Die gemeindliche Öffentlichkeitsarbeit in der Gestalt von Presseerklärungen oder Pressegesprächen unterliegt auch in der Vorwahlzeit grundsätzlich keinen Einschränkungen. (amtlicher Leitsatz)

4. In der unmittelbaren Vorwahlzeit - die 6 Wochen vor der Wahl jedenfalls schon erreicht ist - ist es geboten, die Herausgabe von länger vorbereiteten, allgemeinen Berichten zu wahlkampfrelevanten Themen (hier: Umweltbericht einer Gemeinde) auf die Zeit nach der Wahl zu verschieben. Auf die Frage, ob der Bericht den Charakter eines "Arbeits-, Leistungs- und Erfolgsberichts" besitzt, kommt es dabei nicht an. (Leitsatz des Herausgebers)

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Hinweis: Zu Leitsatz 1 vgl. BVerfG, Urteil vom 02.03.1977, 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125