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Zulässigkeit einer Zweitwohnungsteuer

BVerwG, Urteil vom 26.07.1979 - Az.: 7 C 53.77

Leitsätze:

1. Eine Zweitwohnungssteuer, die eine Fremdenverkehrsgemeinde von dem auswärtigen Inhaber einer im Gemeindegebiet gelegenen Zweitwohnung erhebt, ist eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, wenn die Zweitwohnung nicht lediglich als Kapitalanlage dient, sondern vom Inhaber auch für die eigene oder die Erholung seiner Angehörigen benutzt wird. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine als örtliche Aufwandsteuer ausgestaltete, nach dem tatsächlichen oder geschätzten Mietaufwand bemessene Zweitwohnungssteuer ist der Einkommensteuer und der Grundsteuer nicht gleichartig. (amtlicher Leitsatz)

3. Eine Zweitwohnungssteuersatzung, die nur die ortsfremden und nicht die einheimischen Inhaber von Zweitwohnungen der Steuer unterwirft, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. (amtlicher Leitsatz)

4. Für die Einordnung einer Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer ist es unschädlich, dass auch der Inhaber einer unentgeltlich überlassenen Zweitwohnung der Steuerpflicht unterliegt. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Eine Steuer, zu deren Tatbestand das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet gehört, ist eine örtliche Steuer, selbst wenn zum Tatbestand zusätzlich gehört, dass der Inhaber der Zweitwohnung sich nicht überwiegend im Gemeindegebiet aufhält. (Leitsatz des Herausgebers)

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Hinweis: Die Aussagen der Entscheidung wurden vom BVerfG teils bestätigt, teils verworfen, vgl. DRiK Nr. 315