Anbringen von Plakatträgern mit Werbung ist Sondernutzung
OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.1990 - Az.: 1 Ss OWi 31/90
Leitsätze:
Das Anbringen von Plakatträgern mit Werbeplakaten im Bereich einer städtischen Straße stellt eine Sondernutzung dar. (Leitsatz des Herausgebers)
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