Leitsätze:
1. Die grundrechtliche (Kern-)Gewährleistung der Teilnahme am Gemeingebrauch (vgl. BVerwGE 30, 235 [238]) schließt, soweit sie auf Art. 14 Abs. 1 GG zurückgeht, ein Recht ein, dass durch die Einziehung der Straße verletzt werden kann. (amtlicher Leitsatz)
2. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG gesicherte Recht auf schlichten Gemeingebrauch kann durch Einziehung einer Straße hingegen nicht verletzt sein. (Leitsatz des Herausgebers)
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