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Diese Entscheidung

Heranziehung eines Kraftfahrzeughalters zu Feuerwehrkosten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.1992 - Az.: 6 A 11382/91.OVG

Leitsätze:
1. Aus der Bestimmung des § 94 Abs. 2 GemO RLP, nach der die Gemeinden sich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen und nur nachrangig aus Steuern zu beschaffen haben, folgt, dass die Gemeinden in der Regel verpflichtet sind, gesetzlich zulässige Entgelte auch zu erheben. Ein in anderen Gesetzen eingeräumtes Ermessen wird durch diese Regelung eingeschränkt. (Leitsatz des Herausgebers)

2. § 37 Abs. 1 Nr. 2 LBKG begründet eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters für Einsatzkosten einer Feuerwehr wegen Schäden oder Gefahren die durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden sind. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Zum Gebotensein eines Billigkeitserlasses für Feuerwehrkosten im Zusammenhang mit einem für den Halter tödlichen unverschuldeten Verkehrsunfall. (Leitsatz des Herausgebers)

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