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Diese Entscheidung

Keine Absenkung der Kreisumlage für Gemeinde mit hoher Steuerkraft und eigenen Einrichtungen

BVerwG, Urteil vom 18.03.1960 - Az.: 7 C 106.59

Leitsätze:
1. Die Kreishaushaltssatzung ist, mindestens soweit sie die Kreisumlagesätze einschließlich einer etwaigen Mehr- oder Minderbelastung festlegt, Rechtsnorm im formellen und materiellen Sinne. (amtlicher Leitsatz)

2. Es stellt keine Verweigerung des in Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes dar, wenn die Verwaltungsgerichte sich darauf beschränken, nachzuprüfen, ob die Festsetzung der Kreisumlagesätze mit den landesrechtlichen Vorschriften, die zur Erhebung einer Kreisumlage ermächtigen, vereinbar ist und die Grenzen nicht überschreitet, die der Bundes- und Landesgesetzgeber dem Ermessen des Kreisgesetzgebers bei der Festsetzung der Kreisumlagesätze gezogen haben. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet es in der Regel nicht, die Höhe der Kreisumlage für eine Gemeinde abzusenken, die eine Einrichtung (hier: Krankenhaus) unterhält, die zu einer Einrichtung des Kreises gleichartig ist und von den Einwohnern der Gemeinde überwiegend benutzt wird. (Leitsatz des Herausgebers)

4. Eine nach einheitlichen auf die Steuerkraft bezogenen Sätzen erhobene Kreisumlage verstößt auch dann nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn dies dazu führt, dass manche Gemeinden einen wesentlich höheren Betrag pro Einwohner für die Kreisumlage aufwenden müssen als andere. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kreisumlage als Steuer oder als Beitrag anzusehen ist. (Leitsatz des Herausgebers)

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