Weitergeltung von Art. 33 des Württembergischen Feldwegegesetzes
VGH Stuttgart, Urteil vom 10.05.1951 - Az.: 2 S 41/51
Leitsätze:
1. Die Bestimmung des Art. 33 des Württembergischen Feldwegegesetzes vom 6.3.1862, die es den Gemeinden erlaubt, für eine Nutzung von Feldwegen zu anderen Zwecken als des Anbaus, der Ernte und der hergebrachten Holzabfuhr eine Vergütung zu verlangen, ist bis zum Jahr 1951 weder durch "Veränderung der Verhältnisse" noch durch entgegenstehende neuere Rechtsnormen außer Kraft gesetzt worden. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Die Erhebung einer Vergütung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der im Streit stehenden Nutzung um eine landwirtschaftliche (hier: Zufahrt zu einer Hühnerfarm) handelt. (Leitsatz des Herausgebers)
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