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Entschädigungspflicht bei Erlaubnis zur Inanspruchnahme öffentlicher Wege für Baustelle

BGH, Urteil vom 24.04.1958 - Az.: III ZR 230/56

Leitsätze:

1. Erteilt die Baupolizeibehörde dem Anlieger eines öffentlichen Weges oder Platzes die Erlaubnis, für die Dauer eines Neubaues den öffentlichen Weg oder Platz zur Lagerung von Baumaterialien, zur Aufstellung von Baumaschinen o.ä. in Anspruch zu nehmen, dann kann diese Erlaubnis, soweit die durch sie gestatteten Maßnahmen durch den (Anlieger-)Gemeingebrauch nicht mehr gedeckt werden, unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für - rechtmäßige - polizeiliche Maßnahmen oder der Entschädigung für - rechtswidrigen - enteignungsgleichen Eingriff zu einer Entschädigungspflicht gegenüber dem Inhaber eines in der Nähe der Baustelle befindlichen Gewerbebetriebes führen. (amtlicher Leitsatz)

2. Zum Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen und Plätzen. (amtlicher Leitsatz)

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