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Wiederwahl eines Bürgermeisters nach Wahlprüfungsverfahren

VG Darmstadt, Beschluss vom 26.04.1982 - Az.: V/1 G 743/82

Leitsätze:

1. Der Vorsitzende einer Gemeindevertretung darf den Antrag von Mitgliedern auf Einberufung einer Sondersitzung der Vertretung nicht ablehnen, weil er die dadurch angestrebten Beschlüsse für rechtswidrig hält. Etwas anderes gilt nur, wenn der angegebene Verhandlungsgegenstand an sich nicht in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fällt. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Regelung des § 40 I HessGO, nach der die Wiederwahl hauptamtlicher Bürgermeister spätestens 3 Monate vor Ablauf der Amtszeit vorgenommen sein muss, gilt nicht für Wiederwahlen, die aufgrund eines Wahlprüfungsverfahrens erneut vorzunehmen sind. (Leitsatz des Herausgebers)

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