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Klage auf Feststellung der (Nicht-)Öffentlichkeit eines Weges

OVG Münster, Urteil vom 04.05.1960 - Az.: IV A 1253/58

Leitsätze:

1. Der Eigentümer eines Grundstücks, über das ein öffentlicher Weg verläuft, ist aus öffentlichem Recht verpflichtet, das Grundstück einer wegeunterhaltspflichtigen Gemeinde für Unterhaltungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Klage auf Feststellung, dass ein Weg nicht öffentlich ist, kann daher (auch) gegen die im Falle der Öffentlichkeit des Weges unterhaltspflichtige Gemeinde, die sich auch selbst für unterhaltspflichtig hält gerichtet werden. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Gegenstand einer Klage kann auch die Feststellung sein, dass der Gemeingebrauch sich nur auf Benutzung durch eine bestimmte Verkehrsart (hier: Fußgängerverkehr) erstreckt. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Zur Feststellung der Öffentlichkeit eines sog. "alten Weges". (Leitsatz des Herausgebers)

4. Der Gemeingebrauch an öffentlichen Fußwegen schließt seit den letzten Jahren vor dem ersten Weltkrieg in der Regel auch die Benutzung mit Fahrrädern ein. In Ausnahmefällen kann sich aber aus Art, Beschaffenheit, Zustand etc. des Weges etwas anderes ergeben. (Leitsatz des Herausgebers)

5. Die Frage, ob auf einem Fußweg Fahrräder geschoben werden dürfen, ist nicht aus dem Wegerecht, sondern ausschließlich aus dem Straßenverkehrsrecht zu beantworten. (Leitsatz des Herausgebers)

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Hinweis: Die Entscheidung bezieht sich auf preußisches Wegerecht.