Leitsätze:
1. Auf Straßengrundstücken fallen Abfälle nur ausnahmsweise an. (Leitsatz des Herausgebers)
2. Für Abfall, der auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften von Unbekannten weggeworfen wurde, ist der (staatliche) Straßenbaulastträger Abfallbesitzer im Sinne von § 3 Abs. 6 KrW/AbfG. (Leitsatz des Herausgebers)
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