1. Auf Straßengrundstücken fallen Abfälle nur ausnahmsweise an.
(Leitsatz des Herausgebers)2. Für Abfall, der auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften von Unbekannten weggeworfen wurde, ist der (staatliche) Straßenbaulastträger Abfallbesitzer im Sinne von §
3 Abs. 6 KrW/AbfG.
(Leitsatz des Herausgebers)