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Diese Entscheidung

Höhe der kalkulatorischen Zinsen bei der Kalkulation von Wasser- und Abwassergebühren 2016/2017

VG Augsburg, Urteil vom 01.08.2018 - Az.: Au 6 K 17.441

Leitsätze:
1. Ein Gebot, bei der Kalkulation von Gebühren die kalkulatorischen Zinsen an den örtlichen Verhältnissen zu bemessen und somit eine punktgenaue Zinshöhe zu ermitteln, existiert nicht. Auch eine Differenzierung nach der Finanzierung aus Eigen- oder Fremdkapital ist nicht erforderlich. Zulässig ist etwa die Orientierung an den langfristigen Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Für die Kalkulation von Wasser- und Abwassergebühren der Jahre 2016 und 2017 war es angemessen, einen kalkulatorischen Zinssatz von 4,5 % anzusetzen. (Leitsatz des Herausgebers)

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