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Diese Entscheidung

Fehlerhafte Zusammensetzung eines Wahlausschusses

VGH Hessen, Urteil vom 12.04.1962 - Az.: OS II 83/61

Leitsätze:
1. Stimmt der Wahlleiter in den Sitzungen des Wahlausschusses, in denen über die Zulassung von Wahlvorschlägen beschlossen wird, nicht mit ab, so ist dies zumindest dann eine Unregelmäßigkeit welche gemäß § 24 Nr. 2 GKWG die Ungültigkeit der Wahl zur Folge hat, wenn die Möglichkeit bestand, daß die Stimme des Wahlleiters bei der Entscheidung des Wahlausschusses von ausschlaggebender Bedeutung für die Frage der Zulassung eines abgelehnten Wahlvorschlages gewesen wäre. (amtlicher Leitsatz)

2. War der Wahlausschuß bei seinen Entscheidungen über die Zulassung von Wahlvorschlägen nicht entsprechend dem GKWG HE gebildet, so ist dies stets eine die Ungültigkeit der Wahl herbeiführende Unregelmäßigkeit gemäß § 24 Nr. 2. GKWG. (amtlicher Leitsatz)

3. Der Wahlausschuß muß die abschließende Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen (§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 GKWG) selbst und in eigener Verantwortung treffen. (amtlicher Leitsatz)

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