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Diese Entscheidung

Zeitpunkt des Einspruchs gegen eine Kommunalwahl; Einspruchsrecht eines Gewählten; Ungültigkeit zerrissener Stimmzettel

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1981 - Az.: 1 S 2280/80

Leitsätze:
1. Der gemäß § 26 Abs 1 KomWG zulässige Einspruch gegen eine Kommunalwahl kann bereits am Tage der amtlichen Bekanntmachung eingelegt werden, obwohl die Einspruchsfrist erst am Tage nach dieser Bekanntmachung zu laufen beginnt. (amtlicher Leitsatz)

2. Einspruchsberechtigt ist auch der Bewerber, der bei der Wahl in den Gemeinderat gewählt worden ist. (amtlicher Leitsatz)

3. Nach 19 Abs 1 Nr 3 KomWG sind durchgerissene oder durchgeschnittene Stimmzettel auch dann ungültig, wenn sich aus ihnen ein eindeutiger Wählerwille ergibt. (amtlicher Leitsatz)

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