Bayerischer Schulsprengel war keine juristische Person
VGH Bayern, Beschluss vom 16.12.2014 - Az.: 8 CS 14.2437
Leitsätze:
Ein nach den Bestimmungen der bayerischen "Verordnung, die Errichtung der Volksschulen und die Bildung der Schulsprengel betreffend" von 1883 gebildeter Schulsprengel war keine juristische Person, sondern eine Rechtsgemeinschaft der beteiligten Gemeinden nach Art der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. (Leitsatz des Herausgebers)