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Vorgehen eines Landkreises gegen Eingemeindung einer kreisangehörigen Gemeinde in eine kreisfreie Stadt

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.04.1996 - Az.: 3 S 555/95

Leitsätze:

1. Wird aufgrund einer Gebietsänderungsvereinbarung nach § 8 Abs. 2 SächsGemO eine bisher kreisangehörige Gemeinde Teil einer Kreisfreien Stadt, kann der betroffene Landkreis eine Verletzung eigener Rechte weder daraus herleiten, dass die Einwohner der bisher kreisangehörigen Gemeinde nicht gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 SächsGemO angehört wurden, noch daraus dass deren Gemeinderat die Gebietsänderung nicht gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 SächsGemO beschlossen hat. (amtlicher Leitsatz)

2. Die Genehmigung einer Gebietsänderungsvereinbarung nach § 8 Abs. 2 SächsGemO setzt nicht das Bestehen einer Auseinandersetzungsvereinbarung gemäß § 8 Abs. 1 SächsLKrO voraus. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat im Rahmen ihrer Prüfung, ob Gründe des Wohl der Allgemeinheit i. S. d. § 8 Abs. 1 SächsGemO vorliegen, einen Wertungs- und Abwägungsspielraum, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob offensichtlich fehlerhafte Erwägungen angestellt worden, diese eindeutig widerlegbar oder mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung unvereinbar sind. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/3s555_95.pdf