Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

Haushaltsgrundsätze ohne unmittelbare Wirkung für den Bürger

VG Neustadt, Urteil vom 23.05.2012 - Az.: 1 K 1101/11

Leitsätze:

Die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B liegt im weiten, pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde im Rahmen ihrer Steuerhoheit. (amtlicher Leitsatz)

Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und der gemeinderechtliche Subsidiaritätsgrundsatz entfalten regelmäßig für den einzelnen Bürger keine unmittelbare Rechtsgeltung. (amtlicher Leitsatz)

Kategorien:

Fundstelle im WWW

http://www.esovgrp.de/ovgrp/VG%20Neustadt/2012/1%20K%201101-11.NW/