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Kein Verbot öffentlicher Menschenansammlungen durch Allgemeinverfügung oder Polizeiverordnung; Kein Anspruch eines Anwohners auf Widmungseinschränkung für öffentlichen Platz

VGH Hessen, Urteil vom 10.04.2014 - Az.: 8 A 2421/11

Leitsätze:

1. Das generelle Verbot von Menschenansammlungen, die sich freitags auf einem innerstädtischen Platz einfinden, um das Wochenende einzuläuten, kann in Hessen weder als Allgemeinverfügung auf §§ 11, 31 HSOG noch im Rahmen einer Gefahrenabwehrverordnung auf § 74 HSOG gestützt werden. (amtlicher Leitsatz)

2. In Betracht kommt ein solches Verbot im Rahmen einer Benutzungsregelung als Teil der Widmung nach § 4 HStrG bzw. § 19 HGO, aber auf den Erlass einer solchen Regelung hat der einzelne Anwohner keinen Anspruch. (amtlicher Leitsatz)

3. Etwaigen, durch eine missbräuchliche Nutzung des Platzes hervorgerufenen Immissionen ist mit den Mitteln des Polizei und Ordnungsrechts im Einzelfall zu begegnen. (amtlicher Leitsatz)

Kategorien:

Fortgang des Verfahrens: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 29.07.2014 - 6 B 42.14 (ECLI:DE:BVerwG:2014:290714B6B42.14.0)

Fundstelle im WWW

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE140001397%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all