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Diese Entscheidung

Entscheidungsbefugnis eines Kreistags zur Geschäftspolitik von Beteiligungsunternehmen eines Zweckverbandes

VG Gießen, Urteil vom 20.02.2014 - Az.: 8 K 965/13

Leitsätze:
1. Die kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätze über die wirtschaftliche Betätigung von Landkreisen sind auch auf die Betätigung von Zweckverbänden anzuwenden, derer sich Landkreise zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die Kompetenzzuweisung des § 52 Abs. 1 Satz 1 HKO i.V.m. § 125 HGO an den Kreisausschuss bezieht sich nur auf das Außenvertretungsverhältnis zwischen dem Kreis und seinen Beteiligungsgesellschaften. Im Innenverhältnis des Kreises richten sich die Entscheidungsbefugnisse über die in den Gesellschaften zu verfolgende Unternehmenspolitik nach den allgemeinen kommunalrechtlichen Zuständigkeitsregelungen. Wichtige Entscheidungen sind somit vom Kreistag zu treffen, der daher insofern den Inhalt vom Kreisausschuss zu erteilender Weisungen bestimmen kann. (Leitsatz des Herausgebers)

3. Entscheidungen betreffend überregionale wirtschaftliche Aktivitäten eines Zweckverbandes, an dem der Landkreis beteiligt ist, fallen nach den Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen in die Zuständigkeit auch des Landkreises. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=MWRE140000862%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L&doc.norm=all