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Entwidmung eines Weges infolge eines Bebauungsplans

VG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.2013 - Az.: 3 K 2676/13

Leitsätze:

1. Der öffentlich-rechtliche Anliegeranspruch eines Nachbarn auf Benutzung eines öffentlichen Wegs, der durch ein Bauvorhaben beeinträchtigt wird, ist im baurechtlichen Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. (amtlicher Leitsatz)

2. Ein Bebauungsplan, der einen bisherigen öffentlichen Weg als Wohnbaufläche ausweist, beruht auf einem förmlichen Verfahren im Sinne von § 7 Abs. 5 StrG BW, durch das eine Straße dem öffentlichen Verkehr entzogen werden kann. (amtlicher Leitsatz)

3. Auch wenn sich die Gemeinde beim Erlass des Bebauungsplans nicht bewußt war, dass der Plan, sobald der Weg tatsächlich dem öffentlichen Verkehr entzogen wird, zum Eintritt der Einziehungsfiktion nach § 7 Abs. 5 StrG BW führt, macht dies weder den Bebauungsplan nichtig, noch führt es dazu, dass die Entwidmung nicht eintritt. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=17217