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Veränderung des Geschäftskreises eines Beigeordneten

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.06.2013 - Az.: 2 M 24/13

Leitsätze:

Die Regelung in § 40 Abs. 4 Satz 6 KV MV, nach der die Veränderung des Geschäftskreises eines Beigeordneten (nur) dann der Zustimmung der Stadtvertretung bedarf, wenn sie eine Verlagerung von mehr als 10 Prozent der dem Aufgabenbereich ursprünglich zugewiesenen Dienstposten zur Folge hat, ist abschließend. Die Art der Änderung, insbesondere die Bedeutung der anders zugeordneten Aufgaben, kann keine Zustimmungspflicht auslösen. (Leitsatz des Herausgebers)

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Fundstelle im WWW

http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml?showdoccase=1&doc.id=MWRE130001682&st=ent