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Mindestfahrbahnbreite für Wohnstraßen; Verletzung des Rechts auf Anliegergebrauch durch Einziehung eines Randstreifens

VGH Bayern, Urteil vom 31.05.2011 - Az.: 8 B 10.1653

Leitsätze:

1. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs vermittelt dem Anlieger grundsätzlich auch einen Anspruch darauf, dass eine Einziehung einer Wohnerschließungsstichstraße, auf die er angewiesen ist, nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt. (amtlicher Leitsatz)

2. Es besteht ein allgemeines Verkehrsbedürfnis, dass Straßen, denen eine Erschließungsfunktion zukommt, jedenfalls in Wohngebieten eine Fahrbahnbreite von mehr als 2,50 m aufzuweisen haben. Ein Unterschreiten ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände gerechtfertigt. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=MWRE110002077&st=ent&showdoccase=1¶mfromHL=true