1. Bei der Hundesteuer handelt es sich auch unter Berücksichtigung der heutigen Lebensgewohnheiten um eine "örtliche" Aufwandsteuer im Sinne des Art.
105 Abs. 2a GG und des §
9 Abs. 4 KAG BW.
(amtlicher Leitsatz)2. Eine Regelung in einer Hundesteuersatzung, wonach für Hunde der Rassen Bordeauxdogge und Mastiff eine erhöhte Hundesteuer (480 EUR statt 30 EUR) erhoben wird, verstößt nicht gegen Art.
3 Abs. 1 GG.
(amtlicher Leitsatz)