Leitsätze:
Die an die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb im Gemeindegebiet anknüpfende Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sich der Hund auch außerhalb des Gemeindegebietes aufhält. (amtlicher Leitsatz)
Rubriken:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=250413B9B41.12.0