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Wahl von Bürgermeistern und Landräten mit relativer Mehrheit verfassungsgemäß

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2009 - Az.: VerfGH 2/09

Leitsätze:

1. Der Wegfall der Stichwahl bei den Bürgermeister- und Landratswahlen durch die Neuregelung in §46 c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374, 377) ist mit der Landesverfassung vereinbar. (amtlicher Leitsatz)

2. Die in § 46c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW geregelte Direktwahl der Bürgermeister und Landräte in einem Wahlgang mit relativer Mehrheit trägt auf der Basis der vom Gesetzgeber zugrunde gelegten tatsächlichen und normativen Grundlagen dem Erfordernis demokratischer Legitimation ausreichend Rechnung. (amtlicher Leitsatz)

3. § 46c Abs. 2 Satz 2 KWahlG NRW verletzt weder den Grundsatz der Wahlgleichheit noch den Grundsatz der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb und verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl. (amtlicher Leitsatz)

4. Der Gesetzgeber ist gehalten, die Wahlverhältnisse daraufhin im Blick zu behalten, ob das bestehende Wahlsystem den erforderlichen Gehalt an demokratischer Legitimation auch zukünftig zu vermitteln vermag. (amtlicher Leitsatz)

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Fundstelle im WWW

http://www.vgh.nrw.de/entscheidungen/2009/090526_2-09.pdf