Leitsätze:
1. Ein Gemeinderat ist nicht allein deshalb von der Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan ausgeschlossen, der eine Straße festsetzt, weil diese zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führt, an der er selbst wohnt. (amtlicher Leitsatz)
2. Da die Gemeinden befugt sind, durch bauplanerische Festsetzungen "Verkehrspolitik" zu betreiben, dürfen sie auch in Kauf nehmen, dass eine Straße - im Verhältnis zu ihrer Verkehrswirksamkeit - "teuer" ist. (amtlicher Leitsatz)
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