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Diese Entscheidung

Klage eines Geschäftsinhabers gegen Einziehung eines Fußwegs

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.02.1996 - Az.: 1 A 10464/95

Leitsätze:
Weder das LStrG RLP noch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geben einem Grundstückseigentümer das Recht, gegen die Einziehung einer Fußwegsverbindung zu seinem Grundstück vorzugehen, solange das Grundstück umfassend - auch für Fußgänger - an das öffentliche Straßennetz angebunden bleibt. Die für ein Geschäft günstige Lenkung von Fußgängerbewegungen stellt lediglich eine grundrechtlich nicht geschützte Geschäftschance dar und gehört nicht zum nach Art. 14 GG geschützten Anliegergebrauch. (Leitsatz des Herausgebers)

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Volltext

Tenor

In dem Verwaltungsrechtsstreit

...

wegen Einziehung einer Straße

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1996, an der teilgenommen haben

...

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Oktober 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung eines Fußweges, der über eine Fußgängerbrücke verläuft, die die Beklagte abzubrechen beabsichtigt.

Der Kläger ist Eigentümer der Immobilie ..., ...straße, in .... Generalmieterin dieser Immobilie ist die ...-Gemeinschaftswarenhaus ... GmbH, die an verschiedene Gewerbebetreiber untervermietet.

Der Warenhauskomplex liegt unmittelbar an der nördlichen Straßenseite der ...straße, die dort einen breiten Gehweg vor den Schaufenstern des Warenhauses aufweist. Vor dem Eingang des Warenhauses befindet sich eine Bushaltestelle. Jenseits der ...straße liegt der Zentralplatz. Die dortige Tiefgarage ist durch eine Unterführung, die unmittelbar in das Untergeschloß des ...-Warenhauses führt, mit diesem verbunden. Diese Unterführung verbindet zugleich den Zentralplatz mit der nördlichen Straßenseite der ...straße unmittelbar neben dieser Unterführung steht die streitige Fußgängerbrücke. Geringfügig westlich hiervon befindet sich eine weitere Fußgängerunterführung im Kreuzungsbereich...straße/...gasse/...straße/...straße. In geringer Entfernung östlich von dem Warenhauskomplex befinden sich an der Kreuzung ...straße/...straße Fußgängerüberwege.

Am 13. Februar 1970 schloß die Beklagte mit der ...-Gemeinschaftswarenhaus ... GmbH einen notariellen Kaufvertrag, durch den die GmbH das Grundstück erwarb. § 9 des Vertrages bestimmte, daß zwischen dem auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudekomplex und dem Zentralplatz eine Fußgängerbrücke über die ...straße geplant sei. An dieser erwerbe die GmbH kein Miteigentum und auch kein Nutzungsrecht. Die GmbH verpflichtete sich jedoch, das nördliche Brückenauflager im Kaufhausgebäude als Überbau unentgeltlich zu dulden und sich an den Kosten der Brücke mit 50 Prozent zu beteiligen. Inzwischen hat der Kläger das Grundstück erworben.

Nach Errichtung des Gebäudekomplexes und der Fußgängerbrücke wurde die Brücke mit Verfügung vom 29. September 1977 für den Fußgängerverkehr, unter Einschluß des Schiebens von Kinderwagen, Fahrrädern und dergleichen, gewidmet.

Im Frühjahr 1991 wurden innerhalb der Verwaltung der Beklagten vor dem Hintergrund absehbarer hoher Instandsetzungskosten Überlegungen angestellt, die Brücke abzubauen und den Fußweg einzuziehen. In Gesprächen zwischen den Beteiligten wurde Verständigung über eine Gesamtlösung erzielt, die dergestalt aussehen sollte, daß die Brücke abgebrochen und statt dessen ein Fußgängerübergang in Höhe der ...passage angelegt werden sollte. Durch Beschluß vom 16. Juli 1992 beauftragte der Stadtrat die Verwaltung, das Einziehungsverfahren bezüglich des streitigen Fußweges weiterzuverfolgen. Darüber hinaus beschloß der Stadtrat die Sperrung der ...straße im Bereich des ...-Komplexes für den Individualverkehr. Letzteres stieß indessen auf Bedenken der Bezirksregierung ..., so daß in der Folgezeit lediglich noch die Einziehung des Fußweges weiterbetrieben wurde.

Nachdem am 06./13. Oktober 1992 die Einziehung durch öffentliche Bekanntmachung angekündigt worden war, erhob der Kläger hiergegen Einwendungen, die mit Beschluß des Stadtrates vom 23. März 1993 zurückgewiesen wurden. Zugleich forderte der Stadtrat die Verwaltung auf, das Einziehungsverfahren fortzuführen, das durch die öffentliche Bekanntmachung der Einziehungsverfügung vom 08. Juni 1993 am 15. Juni 1993 abgeschlossen wurde. Dagegen legte der Kläger am 01. Juli 1993 Widerspruch ein, der im wesentlichen damit begründet wurde, daß die übrigen Zuwegungen zum ...-Warenhaus nicht ausreichend seien, weshalb das Warenhaus auf diesen Fußweg wirtschaftlich angewiesen sei. Außerdem seien die Einziehungsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 LStrG nicht erfüllt. Daß heute mit hohen Kosten für eine Instandsetzung der Brücke zu rechnen sei, beruhe darauf, daß die Beklagte jahrelang nichts für die Instandhaltung getan habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1994 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einziehung erfolge aus Gründen des Gemeinwohls, weil eine Instandsetzung hohe Kosten (ca. 400.000,00 DM) verursachen werde und ein Verkehrsbedürfnis für den Fußweg nicht bestehe. Dieser werde nach einer Zählung nur von 8 Prozent der Fußgänger genutzt. Das ...-Warenhaus sei zudem ausreichend an das Verkehrsnetz angebunden. Deshalb könnte auch kein Anspruch aus § 39 Abs. 2 LStrG geltend gemacht werden. Aus dem notariellen Kaufvertrag könne der Kläger nichts herleiten.

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Ergänzend hat er vorgetragen, die Fußgängerzählung durch die Beklagte sei nicht repräsentativ.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 24. Oktober 1994 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob die Klage zulässig sei. Sie sei aber in jedem Fall unbegründet. Ein Abwehranspruch aus Art. 14 GG, der hier überhaupt nur in Betracht kommen könne, bestehe nicht, weil das Grundstück nach wie vor uneingeschränkt erreichbar sei.

Gegen das am 07. Dezember 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06. Januar 1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe den von der ...-Warenhaus GmbH geleisteten Finanzierungsbeitrag zum Brückenbau nicht hinreichend gewürdigt. Hieraus könne er eine gesteigerte Rechtsposition ableiten, die die Beklagte zumindest unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bei der Entscheidung über die Einziehung hätte berücksichtigen müssen. Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Oktober 1994 die Einziehungsverfügung der Beklagten vom 08. Juni 1993 und den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 28. Februar 1994 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides sowie des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz entgegen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger durch die Einziehung des Fußweges nicht in seinen Rechten verletzt wird. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte - hier kommt allein das Anliegerrecht in Betracht - scheidet aufgrund der örtlichen Verhältnisse bereits derart offenkundig aus, daß dem Kläger die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehlt, die Klage mithin unzulässig ist. Soweit der Kläger aus der im Rahmen des notariellen Kaufvertrages als Nebenabrede vereinbarten Kostenbeteiligung an den Baukosten der Brücke eine Rechtsposition ableiten möchte, kann es sich hierbei nicht um ein subjektiv-öffentliches Recht, sondern allenfalls um einen im Zivilrechtswege geltend zu machenden schuldrechtlichen Anspruch handeln, den er in diesem Verfahren nicht der Einziehungsverfügung entgegenhalten kann.

Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, daß ein Straßenanlieger die Verletzung eigener Rechte durch die Einziehung einer Straße geltend machen kann. Für den Fall der Widmung hat dies der Senat in seinem Beschluß vom 28. November 1986 (1 B 73/86 mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen) im einzelnen dargelegt. Gleiches muß auch für den umgekehrten Fall der Einziehung einer Straße gemäß § 37 LStrG gelten. Ungeachtet dieser grundsätzlich gegebenen Möglichkeit, sich mit Rechtsbehelfen gegen eine Einziehung zu wenden, scheidet hier aber die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte so offenkundig aus, daß bereits die Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu verneinen und die Klage daher unzulässig ist.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, daß Rechtspositionen, wie sie der Kläger geltend machen möchte, nicht aus dem Landesstraßengesetz abgeleitet werden können. Der Landesgesetzgeber hat in § 39 Abs. 1 LStrG nämlich eine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen, daß der Anlieger einer Straße keinen Anspruch darauf hat, daß die Straße nicht eingezogen, umgestuft oder verändert wird. In Absatz 2 der Vorschrift ist im einzelnen geregelt, welche Ansprüche der Anlieger hat, sofern die Zufahrten oder Zugänge seines Grundstückes auf Dauer unterbrochen werden oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird. Um eine derartige Situation handelt es sich hier jedoch eindeutig nicht, da das Grundstück des Klägers nach wie vor unmittelbar an einer Straße mit einem Gehweg liegt. Im vorliegenden Fall soll lediglich die zusätzlich zu anderen Verbindungen zur anderen Straßenseite bestehende, über eine Fußgängerbrücke verlaufende Fußwegverbindung eingezogen werden. Dies ändert jedoch nichts daran, daß das Grundstück des Klägers auch nach der Einziehung dieser Fußwegverbindung nicht nur mit seiner gesamten Schaufensterfront an der ...straße liegt, daß unmittelbar vor diesem Gebäude eine fußläufige Verbindung zur anderen Straßenseite - durch die Unterführung - existiert und weitere Verbindungen zum Zentralplatz in geringer Entfernung fortbestehen bleiben. Somit scheidet nicht nur ein aus dem Landesstraßengesetz ableitbarer Abwehranspruch gegen die Einziehung aus, sondern es besteht unzweifelhaft auch kein Anspruch auf Schaffung einer Ersatzzuwegung aus § 39 LStrG, weil das Grundstück umfassend an das öffentliche Straßennetz angebunden und uneingeschränkt erreichbar bleibt.

Somit kommt als subjektiv-öffentliches Recht, dessen Verletzung der Kläger geltend machen könnte, überhaupt nur das durch Art. 14 GG geschützte Anliegerrecht in Betracht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat. Eine Verletzung dieses Rechtes ist hier jedoch eindeutig ausgeschlossen. Die Anliegereigenschaft gibt dem Kläger nämlich nicht das Recht, sämtliche Veränderungen der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße anzugreifen. Das Anliegerrecht gibt dem Kläger lediglich insoweit ein Abwehrrecht, als er auf den Bestand und die Nutzung der Straße für die Nutzbarkeit eines Grundstückes angewiesen ist. Dabei ist von folgendem auszugehen: Der sogenannte Anliegergebrauch unterscheidet sich in seiner Beziehung zu den Grundrechten vom schlichten Gemeingebrauch darin, daß er und nur er über die Art. 2 und 3 GG hinaus dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG untersteht. Dieser gesteigerte Schutz entspricht der Tatsache, daß die Anlieger einer Straße auf den Gemeingebrauch an dieser Straße in einer spezifisch gesteigerten Weise angewiesen sind. Daraus wiederum folgt, daß Art. 14. Abs. 1 GG in diesen Fällen nicht nur im Zusammenhang mit der Teilnahme am bestehenden Gemeingebrauch eingreift, sondern auch hinsichtlich einer - dem objektiven Recht widersprechenden - Einziehung des Weges. Die (Kern-)Gewährleistung des Anliegergebrauches durch Art. 14 Abs. 1 GG kann nicht nur durch Beschränkungen des (fortbestehenden) Gemeingebrauchs, sondern auch durch die (unberechtigte) Einziehung der Straße verletzt werden. Darin unterscheiden sich im Rahmen des Bundesrechts der Anliegergebrauch und der schlichte Gemeingebrauch. Der schlichte, nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG, sondern (abgesehen vom Gleichheitsgrundsatz) durch Art. 2 GG geschützte Gemeingebrauch endet als Recht dort, wo es für seine Ausübung an einem Substrat fehlt. Insoweit gilt, daß sich der Rechtsinhaber "mit dem abfinden muß, was - und wie lange es - geboten wird". Die demnach für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung wesentliche Abgrenzung zwischen dem Anliegergebrauch und dem schlichten Gemeingebrauch läßt sich - vor dem Hintergrund der Einschlägigkeit des Art. 14 Abs. 1 GG - nicht einfach dadurch vornehmen, daß der Anliegergebrauch auf die einer Straße unmittelbar anliegenden Grundstücke begrenzt wird. Der vom schlichten Gemeingebrauch unterschiedene, nämlich zusätzlich durch Art. 14 Abs. 1 GG abgesicherte und insofern "gesteigerte Gemeingebrauch" reicht grundsätzlich soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Nutzung der Straße erfordert. Für die örtliche Reichweite des gesteigerten Gemeingebrauchs gilt jedenfalls, daß er sich nur auf die Wege, den Weg oder den Wegeteil bezieht, auf deren bzw. dessen Vorhandensein der Grundeigentümer für die Zugänglichkeit seines Grundstückes angewiesen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969, BVerwGE 32, S. 22 ff.). Angemessen in diesem Sinne ist nicht schon jede Nutzung der Straße, zu der das Grundeigentum Gelegenheit bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück von seiner sowohl der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Nutzung als Bedürfnis hervorgeht. In diesem Sinne kann der Anliegergebrauch zwar nicht allein auf eine Nutzung der Straße in dem engeren Sinne des Straßenverkehrs bezogen werden, kennzeichnend und Voraussetzung für den Anliegergebrauch bleibt aber immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße. Dieses Angewiesensein umschließt als Erfordernis in erster Linie den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977, BVerwGE 54, S. 1 ff.; vgl. auch Kodal/Krämer/Straßenrecht 5. Auflage, Kapitel 25 Rdn.-Nrn. 3 ff., 18, 50). Hieraus folgt, daß hinsichtlich der Rechtsstellung eines Anliegers, bezogen auf die sein Grundstück erschließende Straße, zu differenzieren ist zwischen der Nutzung der Straße, wie sie Anlieger und Nichtanlieger in gleichem Maße vornehmen, soweit und solange sie als öffentliche Verkehrsfläche der Allgemeinheit zur Verfügung steht - dies ist dem Gemeingebrauch zuzurechnen -, und der Nutzungsmöglichkeit, auf die der Anlieger zur angemessenen Nutzung seines Grundstückes angewiesen ist - nur insoweit reicht der grundgesetzlich geschützte Anliegergebrauch -. Somit hat der Straßenanlieger kein Recht auf unverminderte Längenausdehnung einer Straße oder auf eine bestimmte Straßenführung. Er wird auch nicht durch die Umwandlung einer durchgehenden Straße in eine Sackgasse in seinen Rechten verletzt. Entscheidungserheblich ist allein, ob die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird (vgl. insoweit auch Bogner, Das Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz, in Praxis der Gemeindeverwaltung L 12 Rheinland-Pfalz S. 125; Prandl/Gillessen, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, 5. Auflage, Art. 17, Anmerkung 1; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 21. November 1995 - 1 B 13189/95.OVG -).

Nach den vorliegenden Verwaltungsunterlagen scheidet hier eine Verletzung des grundgesetzlich geschützten Anliegerrechtes, wie es nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu verstehen ist, eindeutig aus. Das Grundstück des Klägers ist nach wie vor uneingeschränkt erreichbar. Dabei ist das Grundstück hier nicht etwa bloß durch ausreichende Zufahrten und Zugänge mit dem öffentlichen Verkehrsnetz verbunden. Es liegt vielmehr unverändert mit seiner gesamten Schaufensterfront an dem Gehweg der ...straße. Im Bereich des Gebäudekomplexes befindet sich eine Bushaltestelle. Weiterhin gibt es unmittelbar vor dem Gebäude sowie in geringer Entfernung sowohl östlich wie westlich davon fußläufige Verbindungen zur anderen Straßenseite, dem Zentralplatz. Die dortige Tiefgarage ist durch eine Unterführung mit dem Untergeschoß des ...-Gebäudes verbunden. In dieser Situation ist auch nicht ansatzweise erkennbar, daß das Grundstück des Klägers - auch unter dem Gesichtspunkt seiner gewerblichen Nutzung - nicht ausreichend an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden wäre oder daß eine Kommunikation nach außen - durch Schaufensterwerbung - nicht mehr möglich wäre. Was hier allenfalls durch die Einziehung des Fußweges entfällt, ist eine bestimmte Lenkung von Fußgängerbewegungen, über deren Umfang zwischen den Beteiligten allerdings gestritten wird. Insoweit nutzt der Kläger jedoch allenfalls eine Chance, die ihm der Gemeingebrauch eröffnet. Zum grundgesetzlich geschützten Anliegergebrauch zählt diese Chance nicht.

Soweit der Kläger eine gesteigerte Rechtsposition aus der als Nebenabrede im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kostenbeteiligung bezüglich der Fußgängerbrücke ableiten möchte, ist dies für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Ein eventueller Anspruch des Klägers könnte nämlich allenfalls darauf gerichtet sein, gegenüber dem zivilrechtlichen Vertragspartner der Rechtsvorgängerin - der Beklagten als Verkäuferin eines Grundstückes - einen Ausgleich dafür zu verlangen, daß der von den Vertragsparteien möglicherweise als Geschäftsgrundlage vorausgesetzte Zweck dieser Abrede dadurch nicht in vollem Umfange erfüllt sein könnte, daß die Brücke vor Ablauf ihrer von den Vertragsparteien angenommenen Lebensdauer abgebrochen wird. Die Tatsache der Kostenbeteiligung an einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Einrichtung gibt dem Kläger indessen ebensowenig ein Abwehrrecht gegen eine Straßeneinziehung wie einem Anlieger einer Straße die Tatsache, daß er sich über Erschließungs- bzw. Ausbaubeiträge an den Kosten der erstmaligen Herstellung oder dem Ausbau einer Verkehrsanlage beteiligt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.