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Unverhältnismäßigkeit der Hundesteuer bei Sozialhilfeempfänger

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16.10.2008 - Az.: 2 K 3211/08

Leitsätze:

1. Die Erhebung einer Steuer ist dann unverhältnismäßig, wenn sie aus dem zu bezahlen wäre, was der Staat dem Steuerpflichtigen zur Sicherung eines menschenwürdigen Daseins als Existenzminimum zur Verfügung stellt, ohne das die Steuer in die entsprechende Sozialleistung einbezogen ist. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Hundesteuer ist in die Regelsätze der Sozialhilfe nicht einbezogen. (Leitsatz des Herausgebers)

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http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2008/2_K_3211_08urteil20081016.html