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Diese Entscheidung

Gesetzliche Anordnung von Neuwahlen nach Eingemeindung

LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.01.2011 - Az.: LVG 27/10

Leitsätze:
1.Die politischen Mitwirkungsrechte des Einzelnen gehören nicht zu der aus der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie fließenden Organisationshoheit der Gemeinde selbst und können nicht mit der kommunalen Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. (amtlicher Leitsatz)

2.Art. 89 LVerf verlangt, dass das Volk in den Kommunen eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgeht. Bei Eingemeindungen ist der Gesetzgeber berechtigt, im Falle von Einwohnerzuwächsen von mehr als einem Drittel eine Neuwahl des Gemeinderats anzuordnen, um diesem Verfassungsprinzip zu entsprechen. (amtlicher Leitsatz)

3.Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Falle einer Neuwahl des Gemeinderats nicht zugleich die Neuwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters anordnet, da er bei diesem auch das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 16 Abs. 1 LVerf zu beachten hat. (amtlicher Leitsatz)

4.Eine mit der Anordnung von Neuwahlen des Gemeinderats einhergehende (Mehr-) Belastung stellt keine Übertragung einer (neuen) Aufgabe im Sinne des Art. 87 Abs. 3 LVerf dar und unterliegt nicht dem Konnexitätsprinzip. (amtlicher Leitsatz)

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http://www.lverfg.justiz.sachsen-anhalt.de/?index=17&year=2011&text=641