Leitsätze:
1. Verpflichtungen aus einem Eingemeindungsvertrag (§ 9 SächsGemO) werden nicht dadurch gegenstandslos, dass die aufnehmende Gemeinde den seinerzeit ausgehandelten Regelungen nach heutiger Interessen- oder Kenntnislage vernünftigerweise nicht mehr zustimmen könnte. (amtlicher Leitsatz)
2. Das gesetzliche Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung führt normalerweise nicht zur Nichtigkeit einzelner "unwirtschaftlicher" Regelungen in einem insgesamt wirksamen Eingemeindungsvertrag. (Leitsatz des Herausgebers)
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