Leitsätze:
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen des Gemeinderats gilt als tragender Grundsatz des Kommunalverfassungsrechts auch für Sitzungen der Verbandsversammlung von Zweckverbänden, in denen die von den Mitgliedsgemeinden auf den Zweckverband delegierten Aufgaben der Gemeinderäte gemeinschaftlich wahrgenommen werden. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit in einer Verbandssatzung ist daher ungültig. (amtlicher Leitsatz)
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