Der Eigentümer einer privaten Grundstücksfläche, die zugleich Teil der öffentlichen Straße ist, hat das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche - bei Vorliegen der übrigen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen - in entsprechender Anwendung des §
5b Abs. 6 Satz 1 StVG zu dulden.
(amtlicher Leitsatz)