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Diese Entscheidung

Kommunalisierung der Müllabfuhr ist kein enteignungsgleicher Eingriff

BVerwG, Urteil vom 27.05.1981 - Az.: 7 C 34.77

Leitsätze:
Die Übertragung der Abfallbeseitigung auf öffentlich-rechtliche Körperschaften gemäß AbfG § 3 Abs 2 hat gegenüber privaten Müllabfuhrunternehmen nicht schon deshalb einen enteignenden Eingriff zur Folge, weil diese hierdurch einen Teil ihres bisherigen Kundestamms verlieren. (amtlicher Leitsatz)

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Volltext

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. Januar 1977 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 1. Kammer Osnabrück - vom 28. Oktober 1975 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

I.

Die Klägerin, ein Müllabfuhrunternehmen, das im Gebiet des beklagten Landkreises seit 1965 tätig ist, begehrt eine Genehmigung nach § 12 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes (AbfG) zum Sammeln und Befördern von Abfällen hausmüllgleicher und ähnlicher Art. Sie hat im Kreisgebiet ca. 70 Abfallbehälter mit 1,1 cbm Fassungsvermögen bei Gewerbebetrieben aufgestellt, die darin den bei ihnen anfallenden Hausmüll sammeln. Zum Transport der Abfälle setzt die Klägerin zwei Spezialfahrzeuge ein, die jeweils an zwei Tagen der Woche das Gebiet des Beklagten befahren; auf diese Weise erzielt die Klägerin ihren Angaben zufolge etwa ein Drittel ihres gesamten Umsatzes.

Auf Antrag der Klägerin erteilte ihr der Beklagte am 17. Oktober 1974 zunächst gemäß § 12 AbfG die Genehmigung "zum Sammeln von Abfällen hausmüllgleicher und ähnlicher Art in Containern"; dies geschah unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs und mit der Maßgabe, daß die Genehmigung erlösche, "wenn die zentrale Abfallbeseitigungsanlage in Betrieb genommen wird". Nachdem der Kreistag des Beklagten über eine Abfallbeseitigungssatzung beschlossen hatte, die am 1. Januar 1975 in Kraft treten sollte, beschied der Beklagte mit Datum vom 6. Dezember 1974 die Klägerin dahingehend, die ihr erteilte Genehmigung erlösche mit Ablauf des 31. Dezember 1974. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein; dies hatte sie zuvor auch schon in bezug auf die der Genehmigung beigefügte auflösende Bedingung getan. Beide Widersprüche wurden vom Regierungspräsidenten in Osnabrück zurückgewiesen; daraufhin begehrte die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Abfallbeseitigung im Kreisgebiet im Umfang der erteilten Genehmigung vom 17. Oktober 1974 weiterhin zu gestatten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; mit ihrer Berufung war die Klägerin erfolgreich. Das Urteil des Berufungsgerichts (DÖV 1978, 44) beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die Klägerin habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Übertragung eines Teilbereichs der öffentlichen Abfallbeseitigung nach Maßgabe ihrer bisherigen Tätigkeit im Gebiet des Beklagten; daraus folge ihr Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Müsse die Klägerin im Gebiet des Beklagten ihre Tätigkeit im Hinblick auf den in der Abfallbeseitigungssatzung des Beklagten angeordneten Anschluß- und Benutzungszwang für die Eigentümer bewohnter sowie gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter Grundstücke einstellen, so liege darin ein enteignungsgleicher Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Einen solchen Eingriff brauche die Klägerin nicht hinzunehmen; der gegenteiligen Auffassung des BGH (BGHZ 40, 355, 364 f.) sei nicht zu folgen. Der BGH gehe davon aus, daß eine private gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Müllabfuhr von vornherein unter dem Vorbehalt stehe, daß nicht die Gebietskörperschaft im Interesse der Volksgesundheit die Müllabfuhr als öffentliche Aufgabe in eigene Verantwortung übernehme; ordne daher eine Gemeinde den Anschluß- und Benutzungszwang an die gemeindliche Müllabfuhr an, so werde der private Unternehmer nur an einer Ausübung seines Gewerbes gehindert, die der vernünftige und einsichtige Gewerbetreibende mit Rücksicht auf die gegebene Situation erst gar nicht ins Auge fassen würde; ihm bleibe im übrigen die Möglichkeit, sich weiterhin außerhalb des Bereichs der betroffenen Gemeinde zu betätigen. Diese Erwägungen des BGH träfen nach Erlaß des Abfallbeseitigungsgesetzes, das diese Angelegenheit generell zur öffentlichen Aufgabe mache und den nach Landesrecht zuständigen Körperschaften übertrage, nicht mehr zu; sie überzeugten aber auch in der Sache nicht. Ein Müllabfuhrunternehmen verliere bei Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs an die kommunale Müllabfuhr nicht lediglich eine nach Art. 14 GG rechtlich ungeschützte Erwerbschance; vielmehr werde hierdurch in seine Erwerbsgrundlage eingegriffen. Ein solcher Eingriff sei durch die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nicht mehr gedeckt. Solle die gesamte Müllabfuhr eines Gebiets aus wirtschaftlichen Gründen bei einem kommunalen Eigenbetrieb oder einem nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG beauftragten Unternehmen konzentriert werden, so könne dies nur im Wege der Enteignung der vorhandenen privaten Betriebe geschehen; hierfür fehle es jedoch an der nach Art. 14 Abs. 3 GG erforderlichen Regelung über die Entschädigung. Unter diesen Umständen wandele sich die den kommunalen Gebietskörperschaften in § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG eingeräumte Befugnis, bei der Erfüllung ihrer Beseitigungspflicht Dritte einzuschalten, in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift zu der Pflicht, den vorhandenen Unternehmen die Durchführung der Müllbeseitigung in dem Umfang zu übertragen, in dem sie diese Tätigkeit zuvor betrieben hätten. Da die Klägerin zum Kreis dieser Unternehmen gehöre, nichts gegen ihre Zuverlässigkeit sowie ihre Fähigkeit zur geordneten Abfallbeseitigung spreche und bei Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit auch die geordnete Beseitigung der übrigen im Kreisgebiet anfallenden Abfälle nicht beeinträchtigt werde, habe sie einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung nach § 12 Abs. 1 AbfG. Ein solcher Anspruch bestehe freilich nur im Umfang der bisher im Gebiet des Beklagten ausgeübten Tätigkeit der Klägerin; durch Art. 14 GG werde nämlich allein der Gewerbebetrieb in seinem gegebenen Bestand, nicht aber die bloße Chance seiner Erweiterung geschützt. Art. 14 GG gebiete auch keine unbegrenzt lange Durchführung der Müllabfuhr durch die Klägerin; es genüge der für die Amortisierung des eingesetzten Kapitals erforderliche Zeitraum.

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

unter Aufhebung des Berufungsurteils das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Die Klägerin habe keinen aus Art. 14 GG herleitbaren Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung. Sie habe schon bei Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit mit der späteren Einführung des Anschluß- und Benutzungszwangs für eine gemeindliche Müllabfuhr rechnen müssen; denn bei der Müllbeseitigung handele es sich um eine öffentliche Aufgabe. Das Abfallbeseitigungsgesetz habe diesen schon in § 18 der Deutschen Gemeindeordnung von 1935 angelegten Gesichtspunkt nur konkretisiert, insoweit also keine Änderung der bisherigen Rechtslage mit sich gebracht. Folglich könne allenfalls ein besonderer Vertrauenstatbestand das Begehren der Klägerin rechtfertigen; ein solches Vertrauen begründendes Ereignis gebe es jedoch nicht. Die insoweit allenfalls in Betracht kommende Genehmigung vom 17. Oktober 1974 sei nur unter Widerrufsvorbehalt erteilt worden und habe damit der Klägerin keine Veranlassung zu Investitionen größeren Umfangs geboten.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bemerkt, das Abfallbeseitigungsgesetz habe praktisch zu einem Verbot der Müllabfuhr durch Privatunternehmen geführt; darin liege eine Verschlechterung im Verhältnis zum früheren Recht, die es zweifelhaft erscheinen lasse, ob die in BGHZ 40, 355 ff. aufgestellten Rechtsgrundsätze noch anwendbar seien. Unabhängig davon überzeuge das Urteil des BGH nicht; es gehe letztlich an der Tatsache vorbei, daß die mit dem Anschluß- und Benutzungszwang an eine kommunale Müllabfuhr verbundene Vernichtung vorhandener Vermögenswerte des bisherigen in diesem Bereiche tätigen privaten Unternehmers eine entschädigungspflichtige Eigentumsentziehung darstelle.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Meinung, daß - entgegen der vom BGH vertretenen Auffassung - die Übernahme der Müllabfuhr durch kommunale Gebietskörperschaften für die davon betroffenen Privatunternehmer enteignenden Charakter haben könne und jedenfalls dann habe, wenn dies - wie bei der Klägerin - zu einer Umsatzeinbuße von einem Drittel führe. Das Abfallbeseitigungsgesetz sei freilich kein Enteignungsgesetz, denn es greife nicht gezielt und vorhersehbar in vorhandene Eigentumspositionen ein; dies gelte auch für die Einzelunternehmer. Diese könnten allerdings verlangen, daß hoheitliche, auf die Bestimmungen des Abfallbeseitigungsgesetzes gestützte Maßnahmen dem durch Art. 14 GG gebotenen besonderen Vertrauensschütz genügen müßten. Welche Übergangsregelungen insoweit erforderlich seien, müsse als eine Frage des Einzelfalls angesehen werden.

Gründe

II.

Die Revision ist begründet, das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht.

Das Berufungsgericht geht im Ansatz zutreffend davon aus, daß eine Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung gemäß § 12 des Gesetzes über die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG -) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41) nur erteilt werden darf, wenn diese Tätigkeit entweder im Auftrag der nach § 3 Abs. 2 AbfG für die Abfallbeseitigung zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in bezug auf solche Abfälle erfolgt, die gemäß § 3 Abs. 3 AbfG von der öffentlichen Abfallbeseitigung ausgenommen sind. Diese Auffassung entspricht, wie der Senat in seinen Urteilen vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 47. u. 48.79 - im einzelnen näher ausgeführt hat, dem systematischen Zusammenhang, in dem die Vorschriften der §§ 3 und 12 AbfG stehen; auf die dort gemachten Ausführungen wird verwiesen.

Das Berufungsgericht meint weiter, der in der Satzung des Beklagten über die Abfallbeseitigung angeordnete Anschluß- und Benutzungszwang habe in bezug auf den Gewerbebetrieb der Klägerin einen "enteignungsgleichen Eingriff" zur Folge gehabt. Dieser müsse in verfassungskonformer Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG getroffenen Regelung ausgeglichen werden durch einen Anspruch der Klägerin, im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit durch den Beklagten mit der Abfallbeseitigung beauftragt zu werden; ein derartiger Anspruch stehe im Rahmen des § 12 AbfG der erfolgten Beauftragung gleich. Diese Erwägungen beruhen auf einem nicht zu billigenden Verständnis von der Reichweite der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Da die Neuordnung des Abfallbeseitigungsrechts durch das Abfallbeseitigungsgesetz in bezug auf den Gewerbebetrieb der Klägerin einen "enteignungsgleichen Eingriff" nicht zur Folge gehabt hat, besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch kein Anlaß, der Klägerin in verfassungskonformer Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG einen Anspruch auf Beauftragung durch den Beklagten zum Einsammeln und Befördern von Abfällen im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit zuzubilligen.

Das Berufungsgericht begründet den von ihm angenommenen "enteignungsgleichen" Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mit der Schwere und Tragweite der mit dem Verlust des Kundenstamms einhergehenden Folgen für die Klägerin. Das ist eine schon vom Ansatz her nicht überzeugende Überlegung. Auszugehen ist vielmehr von der Frage, ob der Kundenstamm der Klägerin, soweit er im Gebiet des Beklagten ansässig ist, zu dem durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bereich des Gewerbebetriebs der Klägerin gehört und damit Teil einer von der Eigentumsgarantie erfaßten Rechtsposition ist oder nur zu den von Art. 14 GG nicht geschützten bloßen Gegebenheiten und Chancen gehört, innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet (vgl. BVerfGE 45, 142, 173 und BGH, NJW 1980, 2700, 2701 jeweils mit weiteren Nachweisen). Allerdings gehört zum eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als eigentumsrechtlich geschützter Rechtsposition in der Regel auch der erworbene Kundenstamm (dazu grundlegend BGHZ 23, 157, 162). Von daher mag es in der Tat naheliegend erscheinen, wenn das Berufungsgericht den bei der Klägerin eingetretenen teilweisen Verlust des Kundenstammes als einen Eingriff in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition wertet. Damit trifft das Berufungsgericht aber noch nicht den entscheidenden Gesichtspunkt. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums. Entscheidend ist daher, in welcher Weise der Gesetzgeber auf Grund der sozialen Gegebenheiten den rechtlichen Rahmen gesetzt hat, innerhalb dessen sich der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb eines Müllabfuhrunternehmens erst entfalten kann. Art. 14 Abs. 1 GG garantiert nämlich das Eigentum nur in seiner durch den Gesetzgeber ausgeformten Gestalt (vgl. BVerfGE 24, 367, 396); einen vorgegebenen oder gar "absoluten" Begriff des Eigentums gibt es nicht (BVerfGE 31, 229, 240).

Nach den gesetzlichen Regelungen, die für die Tätigkeit der Klägerin maßgebend waren, stellte der von ihr geworbene Kundenstamm keine Rechtsposition dar, die von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG erfaßt und damit vor einem entschädigungslosen Entzug durch einen kraft Gesetzes vorgeschriebenen Anschluß- und Benutzungszwang an eine kommunale Müllabfuhr geschützt wurde. Zu den rechtlichen Gegebenheiten, die die Klägerin bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit vorfand, gehörte nämlich die Vorschrift des § 8 Nr. 2 der niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO -, Danach konnte eine Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis den Anschluß- und Benutzungszwang an eine von ihr betriebene Müllabfuhr durch Satzung anordnen. Diese Rechtslage mußte die Klägerin in Rechnung stellen; ihre Verwirklichung gehörte damit zu den potentiellen Einwirkungen, die den Betrieb der Klägerin nach der normativen Regelung, wie sie bei Betriebsaufnahme bestand, treffen konnte. Die Position der Klägerin war also mit dem sich aus einem späteren Anschluß- und Benutzungszwang zugunsten einer gemeindlichen Müllabfuhr ergebenden Risiko für den geworbenen Kundenstamm belastet; die Realisierung dieses Risikos war folglich kein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin in seiner rechtlich ausgeformten Substanz. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 355 ff.). Er weist mit Recht darauf hin, der Müllabfuhrunternehmer habe seinen Kundenstamm von vornherein nur mit der Beschränkung erworben, daß ihm dieser infolge eines von der Gemeinde rechtmäßig angeordneten Anschluß- und Benutzungszwangs verlorengehen konnte (a.a.O. S. 366); der dann auf diese Weise tatsächlich eingetretene Verlust sei mithin keine Enteignung. Diese Rechtsprechung ist freilich vom Berufungsgericht kritisiert worden (ebenso Badura, DÖV 1964, 539, und - zurückhaltender - in AöR 98, 1973, 153, 168 f.; Kimminich, Bonner Kommentar [Zweitbearbeitung], Art. 14 Rdnr. 198; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht II, 4. Aufl. 1976, § 99 III c 2 [S. 389]; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl. 1978, S. 130 f.; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Komm, zum Grundgesetz, Art. 14, Rdnr. 57; Söhn, Eigentumsrechtliche Probleme des gemeindlichen Anschluß- und Benutzungszanges, Diss. iur. München 1965, S. 109 ff., dagegen dem BGH zustimmend: Scholler/Broß, Grundzüge des Kommunalrechts in der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl. 1979, S. 60 ff.; dieselben: Urteilsanmerkung in DÖV 1978, 46 ff.; Hösel/von Lersner, Recht der Abfallbeseitigung, 1972, Bd. 1, § 3 AbfG Rdnr. 14; Erler, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, 1977, S. 217; Wolny, GewArch. 1978, 8 ff.; Kloepfer, VerwArch. 70, 1979, 195 [213 m. Anm. 24]; Konow, Eigentumsschutz gegen Eingriffe der öffentlichen Hand, 1968, S. 205). Der Auffassung des Bundesgerichtshofs hält das Berufungsgericht entgegen, daß der gesetzliche Vorbehalt eines Anschluß- und Benutzungszwanges in § 8 Nr. 2 NGO sich seinerseits an Art. 14 GG messen lassen müsse. In diesem Zusammenhang hebt das Berufungsgericht einmal hervor, der Betrieb der Klägerin sei angesichts der mit ihm verbundenen erheblichen Investitionen gegenüber einem staatlichen oder kommunalen Zugriff auf sein Betätigungsfeld schutzbedürftig und schutzwürdig. Außerdem hält es für beachtlich, daß die Klägerin - entgegen der Auffassung des BGH - nicht bloß eine durch kommunale oder staatliche Untätigkeit gelassene Lücke besetze, sondern anstelle und damit unter Entlastung der kommunalen Gebietskörperschaft eine öffentliche Aufgabe wahrgenommen habe. Daran ist richtig, daß bei der konkreten Ausformung des Eigentums der Gesetzgeber zwar einen verhältnismäßig weiten, aber keinen schrankenlosen Gestaltungsspielraum hat; er muß den Freiheitsbereich des Einzelnen im Bereich der Eigentumsordnung mit den Belangen der Allgemeinheit in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfGE 52, 1, 28; 50, 290, 340; 37, 132, 140). Hierbei muß er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (BVerfGE 21, 150, 155); er darf keine Einschränkung der Eigentumsbefugnisse vornehmen, die durch die Erfordernisse des zu regelnden Sachbereichs nicht mehr geboten sind (vgl. BVerfGE 21, 73, 86). Diesen Anforderungen entspricht die in § 8 Nr. 2 NGO im Interesse der Volksgesundheit, also eines überragenden Gemeinschaftsgutes, getroffene, auf das "dringende öffentliche Bedürfnis" abstellende Regelung über den Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Müllabfuhr. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der private Müllabfuhrunternehmer sein Gewerbe in einer Weise betrieben hat, die den Bedürfnissen der Volksgesundheit im Gemeindegebiet nicht genügte und damit das dringende öffentliche Bedürfnis nicht beseitigte, das gemäß § 8 Nr. 2 NGO die Anordnung des Anschluß- und Benutzungszwangs an die kommunale Müllabfuhr rechtfertigte. Eben in diesem Sinne hat sich jedoch die Klägerin verhalten; sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Gebiet des beklagten Landkreises nur den Hausmüll von Gewerbebetrieben abgefahren, die privaten Haushalte dagegen nicht entsorgt. Sie hat daher auch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - den Gemeinden im Bereich des Beklagten nicht die Bewältigung der öffentlichen Aufgabe der Müllabfuhr abgenommen oder an deren Stelle erfüllt, sondern nur eine ihr eröffnete Unternehmenschance wahrgenommen, auf deren Fortbestand sie so jedenfalls keinen Anspruch hatte (vgl. dazu Wolny, GewArch. 1978, 8, 9 ff.). Daß sie hierfür Investitionen - möglicherweise sogar von erheblichem Umfang - vorgenommen hat, macht ihr gegenüber die gesetzliche Regelung nicht unverhältnismäßig; vielmehr mußte sich die Klägerin bei ihrer Investitionspolitik auf den unsicheren Fortbestand ihres Unternehmens im Hinblick auf den potentiellen Wegfall ihrer Kunden einrichten.

Durch die Übertragung der Abfallbeseitigung als eine öffentliche Aufgabe des Umweltschutzes auf nach Landesrecht zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts hat der Bundesgesetzgeber gewissermaßen das "dringende öffentliche Bedürfnis" für eine das ganze Bundesgebiet betreffende öffentlich-rechtliche Entsorgung im Hinblick auf die bereits eingetretenen "üblen Mißstände" (vgl. BT-Drucks. VI/2401 S. 7) anerkannt; er hat dabei zugleich darauf Bedacht genommen, durch eine großräumige Organisation dieser Aufgabe eine umweltschädliche, insbesondere unkontrollierte und ungeordnete Beseitigung der Abfallstoffe und die damit verbundenen Mißstände zu verhindern. Diese mit dem Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes verbundene Umformung ihrer Rechtsposition muß die Klägerin angesichts der gewandelten Umweltverhältnisse als Inhaltsbestimmung ihres Eigentums (vgl. dazu BVerfGE 31, 275, 285) hinnehmen; sie konkretisiert und aktualisiert nur an Hand der inzwischen eingetretenen Umweltveränderungen und -beeinträchtigungen den Vorbehalt, dem der Gewerbebetrieb der Klägerin im Hinblick auf die Regelungen in § 8 Nr. 2 NGO von seinem Beginn an ausgesetzt war. Gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird es freilich in aller Regel verstoßen, wenn die zuständige Körperschaft im Rahmen des § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG Dritte mit der Abfallbeseitigung beauftragt, ohne die bislang auf ihrem Gebiet tätigen privaten Müllabfuhrunternehmen auch nur zur Abgabe eines Angebots aufzufordern. Ein solcher Rechtsverstoß mag hier dem Beklagten unterlaufen sein; er kann aber nicht dadurch ausgeglichen werden, daß die Klägerin nunmehr Anspruch auf die von ihr begehrte Genehmigung hat. Dies scheitert - von allem anderen abgesehen - schon daran, daß diese Genehmigung nach dem Willen der Klägerin allein ihre bisherige Tätigkeit absichern soll; gerade dies aber kann die Klägerin nicht verlangen.

Die Klägerin wendet weiterhin ein, im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 AbfG getroffene Regelung könne sie ihr Gewerbe künftig auch nicht mehr im Bereich einer anderen kommunalen Gebietskörperschaft ausüben; eine solche Verschlechterung der Rechtslage brauche sie nicht hinzunehmen. Dieses Vorbringen gibt jedoch, soweit der Eigentumsschutz in Frage steht, nichts her; es gewinnt vielmehr allein Bedeutung für die Frage, ob die Grundentscheidung des Abfallbeseitigungsgesetzes, die Abfallbeseitigung nach Maßgabe des § 3 AbfG öffentlich-rechtlichen Körperschaften als Pflichtaufgabe zu übertragen, am Maßstab des Art. 12 GG Bestand hat; das ist zu bejahen. Das Abfallbeseitigungsgesetz hat zwar die Abfallbeseitigung zur öffentlichen Aufgabe gemacht und läßt ein gewerbsmäßiges Einsammeln und Befördern von Abfällen nur noch kraft eines Auftrages der für die Abfallbeseitigung zuständigen Körperschaft oder hinsichtlich solcher Abfälle zu, die gemäß § 3 Abs. 3 AbfG von der öffentlichen Abfallbeseitigung ausgenommen sind. Das damit verbundene Quasi-Verwaltungsmonopol bezweckt jedoch den Schutz der Volksgesundheit und die Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt, ist zur Abwehr von Gefahren für diese Gemeinschaftsgüter unentbehrlich und damit trotz des mit ihm verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit auch im Einblick auf Art. 12 GG gerechtfertigt (vgl. dazu BVerwGE 39, 159, 168 m.w.N.). Abfälle lassen sich unter den gegenwärtigen Lebensbedingungen nicht nur in den Städten, sondern auch in den ländlichen Gebieten von den einzelnen Bürgern nicht mehr ordnungsgemäß beseitigen; diese Aufgabe ist nur noch von großen Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden zu bewältigen (vgl. BT-Drucks. VI/2401 S. 12). Der Senat kann auch hier offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen die für die Abfallbeseitigung zuständigen Körperschaften in Hinblick auf Art. 12 GG gehalten sind, private Müllabfuhrunternehmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG mit dem Einsammeln und Befördern von Abfällen zu beauftragen, und ob und in welchem Umfang den bisher nur partiell tätig gewesenen Unternehmen eine Art Ausgestaltungsanspruch zusteht. Der vorliegende Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, diesen Fragen näher nachzugehen. Die Klägerin kann nämlich auch unter Berufung auf Art. 12 GG nicht verlangen, daß sie vom Beklagten mit dem Einsammeln und Befördern von Hausmüll in eben dem Umfang beauftragt wird, in dem sie bislang tätig geworden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.