Leitsätze:
Der durchschnittliche Verbraucher versteht unter "Stadtwerken" jedenfalls ein Unternehmen mit besonderem kommunalen Bezug, nicht aber ein vor kurzem gegründetes Privatunternehmen, das nie eine Verbindung zu einer Kommune hatte. Der Gebrauch der Bezeichnung durch ein solches Privatunternehmen ist wettbewerbswidrig. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/4_U_129_09urteil20091208.html