Leitsätze:
Das ausschlieĂliche Vertretungs-, Weisungs- und Entsendungsrecht des Gemeindevorstands nach § 125 Abs. 1 und 2 HGO in Bezug auf Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, regelt nur die AuĂenvertretung der Gemeinde in diesen Gesellschaften. Im Innenverhältnis bleibt es bei der Aufgabenverteilung zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand nach § 9 HGO. In wichtigen Angelegenheiten bestimmt daher die Gemeindevertretung den Inhalt der zu erteilenden Weisungen. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien: