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Diese Entscheidung

Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

BVerwG, Urteil vom 25.03.1998 - Az.: 8 C 11.97

Leitsätze:
1. Die Erhebung des kommunalen Solidarbeitrags nach dem Solidarbeitragsgesetz 1992 für das Land Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. (amtlicher Leitsatz)

2. Umlagen nach Art. 106 Abs. 6 Satz 6 GG dürfen für Zwecke des interkommunalen Finanzausgleichs erhoben werden. (amtlicher Leitsatz)

3. Ein Solidarbeitrag, der die gleichmäßige Verteilung der wiedervereinigungbedingten, anderweitig entstandenen Einnahmenverluste unter den Gemeinden eines Landes nach deren Finanzkraft zum Ziel hat, ist eine derartige, gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 6 zulässige "horizontale" Umlage; der damit verfolgte Zweck ist sachgerecht. (amtlicher Leitsatz)

4. Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung und damit eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden; er verbietet i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG die Nivellierung unterschiedlicher Finanzverhältnisse durch interkommunale Umlagen. (amtlicher Leitsatz)

5. Die Festsetzung unterschiedlicher fiktiver Hebesätze für die Bemessung des Realsteueraufkommens bei Gemeinden bis zu und mit mehr als 150.000 Einwohnern in § 8 GFG 1992 NW begegnet im Hinblick auf das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zwar verfassungsrechtlichen Bedenken, ist aber für das Jahr 1992 verfassungsrechtlich noch hinzunehmen (wie VerfGH NW, OVGE 43, 252 = NVwZ 1994, 68). (amtlicher Leitsatz)

6. Der Landesgesetzgeber darf grundsätzlich auf eine die Willkürlichkeit einer inhaltsgleichen früheren Norm verneinende Entscheidung seines Landesverfassungsgerichts vertrauen. Dies kann dazu führen, dass eine Norm noch nicht nichtig ist, der Gesetzgeber jedoch verpflichtet ist, sich um eine sachgerechte Lösung zu bemühen, die einen Verstoß gegen Art. 3 GG für die Zukunft ausschließt. (amtlicher Leitsatz)

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