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Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1 Abs. 2 StrReinG NRW

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - Az.: III ZR 217/89

Leitsätze:

Auch unter der Geltung von § 1 Abs. 2 StrReinG NRW sind die Gemeinden aus ihrer Verkehrssicherungspflicht zum Bestreuen innerörtlicher Straßen bei Glätte nur an solchen Stellen verpflichtet, die sowohl verkehrswichtig als auch gefährlich sind. (Leitsatz des Herausgebers)

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