Leitsätze:
Auch unter der Geltung von § 1 Abs. 2 StrReinG NRW sind die Gemeinden aus ihrer Verkehrssicherungspflicht zum Bestreuen innerörtlicher Straßen bei Glätte nur an solchen Stellen verpflichtet, die sowohl verkehrswichtig als auch gefährlich sind. (Leitsatz des Herausgebers)
Kategorien: