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Feststellungsklage auf Nichtöffentlichkeit eines Weges; tatsächliche Beseitigung des Weges

OVG Münster, Urteil vom 29.10.1953 - Az.: IV A 1159/52

Leitsätze:

1. Der Eigentümer oder Besitzer einer Wegeparzelle kann beim Vorliegen eines entsprechenden Feststellungsinteresses vor dem Verwaltungsgericht gegen die für Wegesachen als erste Verwaltungsinstanz zuständige Behörde (früher Wegepolizeibehörde) auf Feststellung der Nichtöffentlichkeit des Weges klagen. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Wegeparzelle als Teil eines öffentlichen Weges verliert diese Rechtsnatur nur durch eine in den jeweils anzuwendenden Rechtsformen durchgeführte Einziehung oder Verlegung des Weges. Seit dem Inkrafttreten des Zuständigkeitsgesetzes (in der ehemaligen Provinz Westfalen 1. Juli 1887) ist das in § 57 dieses Gesetzes vorgeschriebene Verfahren anzuwenden. Tatsächliche Vorgänge - z.B. die Beseitigung des Weges (etwa durch Einackerung) oder die Verlegung des Verkehrs - sind rechtlich bedeutungslos. (amtlicher Leitsatz)

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