VG Wiesbaden, Urteil vom 09.09.2010 - Az.: 1 K 366/10.WI
Leitsätze:
Ein Hund, der ausschließlich auf einem eingezäunten landwirtschaftlichen Gelände mit Feldscheune gehalten wird, um dort Diebstähle und Vandalismus zu verhindern, dient ausschließlich der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung und ist daher von der Hundesteuer zu befreien. Dies gilt auch, wenn die Landwirtschaft nur im Nebenerwerb betrieben wird. (Leitsatz des Herausgebers)