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Diese Entscheidung

Sitzverteilung nach d'Hondt in Bayern weiter verfassungsgemäß

BayVerfGH, Entscheidung vom 22.07.1993 - Az.: Vf. 9-VII-92

Leitsätze:
1. Die Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens für die Sitzvergabe bei bayerischen Kommunalwahlen ist nach wie vor mit der bayerischen Verfassung vereinbar. Ein grundlegender Wandel in den Lebensverhältnissen oder der allgemeinen Rechtsauffassung, der die Zulassung einer erneuten Popularklage rechtfertigen könnte, ist insofern seit der entsprechenden Entscheidung des BayVerfGH vom 15.2.1961 - Vf. 23-VII-60 - nicht eingetreten. (Leitsatz des Herausgebers)

2. Die rechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des d'Hondtschen Verfahrens bei Landtagswahlen bestehen bei Kommunalwahlen nicht, weil es bei letzteren um die Verteilung eines einzigen Sitzkontingents innerhalb eines einzigen Wahlgebiets geht, während bei Landtagswahlen eine getrennte Sitzverteilung auf Bezirksebene stattfindet. (Leitsatz des Herausgebers)

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